Reform des Bundesnachrichtendienst und Ihre ePA ( elektronische Patientinnenakte)

Was bedeutet die Nachrichtendienst-Reform für Ihre ePA?

Stand: 19. August 2026 | Für Patientinnen und Patienten mit elektronischer Patientenakte

1. Kurzantwort: Was ändert sich konkret für die ePA?

Nach dem aktuellen Stand der Gesetzesentwürfe im August 2026 gibt es keine ausdrückliche Regelung, die dem BND oder anderen Nachrichtendiensten einen automatischen Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) erlaubt.

Die Reform könnte jedoch unter engen Voraussetzungen indirekte Zugriffsmöglichkeiten auf digitale Gesundheitsdaten schaffen, zum Beispiel durch:

• den Zugriff auf IT-Systeme (Online-Durchsuchung oder Quellen-TKÜ),

• eine längere Speicherung von Telekommunikationsdaten oder

• das heimliche Betreten von Geschäftsräumen, um dort beispielsweise Überwachungssoftware zu installieren.

Ob und wie ePA-Daten betroffen wären, hängt davon ab, wo die Daten gespeichert sind, welche Systeme genutzt werden und ob eine konkrete Zielrichtung gegen bestimmte Personen oder Einrichtungen besteht.

2. Wie ist die ePA aufgebaut?

2.1 Wo liegen die ePA-Daten?

Die elektronische Patientenakte wird von der jeweiligen Krankenkasse bereitgestellt. Die Daten werden innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) in den ePA-Systemen der Krankenkassen beziehungsweise zertifizierter Anbieter verarbeitet. Die gematik ist für zentrale Vorgaben und technische Komponenten der TI zuständig.

2.2 Wer darf auf die ePA zugreifen?

Je nach aktueller Rechtslage und den Einstellungen der jeweiligen Krankenkasse können insbesondere folgende Stellen Zugriff erhalten:

• Versicherte selbst über die ePA-App.

• Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der Behandlung und der dafür geltenden Zugriffsregeln.

• Apotheken im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Zugriffsfristen.

• Krankenkassen, soweit gesetzliche Regelungen eine Verarbeitung oder Auswertung zulassen.

Wichtig: Zugriffe auf die ePA werden grundsätzlich protokolliert und können über die ePA-App beziehungsweise die Informationsangebote der Krankenkasse nachvollzogen werden. Die konkreten Funktionen und Fristen können sich durch Gesetzesänderungen oder Updates der ePA-App ändern.

3. Was plant die Nachrichtendienst-Reform?

Die am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Reform betrifft insbesondere den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Vorgesehen sind unter anderem erweiterte Befugnisse für den Zugriff auf IT-Systeme, die Quellen-TKÜ, eine längere Speicherung bestimmter Telekommunikationsdaten und das heimliche Betreten von Geschäftsräumen.

Die Reform ist nicht speziell auf die ePA zugeschnitten. Die genannten Befugnisse könnten aber theoretisch auch Systeme oder Endgeräte berühren, auf denen ePA-Zugänge genutzt werden – etwa wenn eine konkrete Person oder Einrichtung im Fokus einer zulässigen Maßnahme steht.

4. Welche Szenarien sind denkbar – und welche nicht?

4.1 Denkbare Szenarien unter engen Voraussetzungen

• Ein Zugriff auf ein Smartphone oder einen Computer könnte theoretisch auch Daten betreffen, die über eine ePA-App sichtbar sind, wenn das konkrete Endgerät Ziel einer zulässigen Maßnahme wäre.

• Ein Praxis-, Klinik- oder Kassensystem könnte betroffen sein, wenn die jeweilige Einrichtung oder ein konkretes System rechtmäßig zum Ziel einer Maßnahme gemacht würde.

• Telekommunikations- und Verbindungsdaten könnten Informationen darüber enthalten, wann und wie bestimmte Systeme genutzt wurden. Das betrifft nicht automatisch den Inhalt der Patientenakte.

Für solche Szenarien wären jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen, eine konkrete Zielrichtung und die vorgesehenen Kontroll- oder Genehmigungsverfahren maßgeblich.

4.2 Was derzeit nicht vorgesehen ist

• Ein automatischer, flächendeckender Zugriff des BND auf alle ePAs.

• Ein dauerhaftes, allgemeines Mitlesen sämtlicher ePA-Inhalte.

• Ein pauschaler Zugriff auf Ihre ePA ohne konkrete gesetzliche Grundlage und ohne Anlass.

5. Was bedeutet das für Sie?

Die Nachrichtendienst-Reform ändert nicht unmittelbar die normalen Zugriffsregeln der ePA im Gesundheitswesen. Sie sollten deshalb notwendige Arztbesuche nicht vermeiden und medizinisch wichtige Informationen nicht zurückhalten.

Gleichzeitig ist es sinnvoll, die eigenen digitalen Zugänge bewusst zu verwalten und sich über Änderungen bei der eigenen Krankenkasse zu informieren.

6. Praktische Empfehlungen

6.1 Zugriffe prüfen

• Prüfen Sie regelmäßig in der ePA-App, welche Einrichtungen Zugriff auf Ihre Akte hatten oder aktuell haben.

• Entziehen oder beschränken Sie Zugriffsrechte, wenn die Behandlung abgeschlossen ist oder Sie eine Einschränkung wünschen.

• Aktivieren Sie – sofern Ihre App dies anbietet – Benachrichtigungen über neue Zugriffe.

6.2 Geräte und Konten schützen

• Halten Sie Betriebssystem, ePA-App und Browser aktuell.

• Verwenden Sie ein starkes Gerätekennwort und, sofern verfügbar, biometrische Entsperrung.

• Aktivieren Sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, wenn Ihre Krankenkasse sie anbietet.

• Installieren Sie Apps nur aus vertrauenswürdigen Quellen und seien Sie vorsichtig bei unbekannten Links und Anhängen.

6.3 Bei Fragen

Bei Unklarheiten zu einem Zugriff wenden Sie sich zuerst an Ihre Krankenkasse oder die behandelnde Praxis. Bei konkreten Datenschutzproblemen können Sie sich zusätzlich an eine unabhängige Datenschutzberatung oder die zuständige Datenschutzaufsicht wenden.

7. Abgrenzung zu anderen Änderungen im Gesundheitswesen

Parallel zur Nachrichtendienst-Reform werden weitere Änderungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens diskutiert oder umgesetzt, etwa neue Funktionen der ePA, Regelungen zur Datennutzung oder veränderte Zugriffsrechte im Gesundheitswesen.

Diese Regelungen sind von der Nachrichtendienst-Reform zu unterscheiden. Nicht jede Änderung bei der ePA bedeutet daher eine neue Befugnis des BND. Entscheidend ist immer, welche konkrete gesetzliche Regelung gilt.

8. Fazit

Der aktuelle Entwurf sieht keinen pauschalen BND-Zugriff auf alle elektronischen Patientenakten vor. Eine indirekte Betroffenheit kann bei einzelnen, gesetzlich geregelten Maßnahmen im Umfeld von Endgeräten, Praxis- oder IT-Systemen theoretisch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Für Sie als Patientin oder Patient sind vor allem drei Dinge sinnvoll: Informiert bleiben, Zugriffe in der ePA-App regelmäßig prüfen und die eigenen Geräte sowie Zugangsdaten gut schützen.

9. Weiterführende Informationen

• Bundesregierung: „Bundeskabinett beschließt Reform des Rechts der Nachrichtendienste“ (12.08.2026).

• gesund.bund.de: Informationen zur elektronischen Patientenakte und zur Datenfreigabe.

• gematik und Krankenkasse: Informationen zu ePA-App, Zugriffsprotokollen und persönlichen Einstellungen.

• KBV: Informationen zur elektronischen Patientenakte für Patientinnen und Patienten.

Ein Angriff auf das Arztgeheimnis?

Patienteninformation: Geplante Nachrichtendienst-Reform und Ihr Schutz in der Arztpraxis

1. Worum geht es? – Die geplante Reform in Kurzfassung

Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 eine umfassende Reform der Nachrichtendienste (u. a. BND, Verfassungsschutz) beschlossen. Ziel ist es, die Dienste angesichts veränderter Sicherheitslagen besser auszustatten.

Geplant sind unter anderem:

• – Erweiterte Befugnisse zur Datenerhebung und -Auswertung

• – Längere Speicherung von Telekommunikationsdaten

• – Möglichkeit zum Abhören nicht- öffentlicher Gespräche

• – Heimliches Betreten von Geschäftsräumen (dazu können auch Arztpraxen gehören)

Besonders kritisch wird diskutiert, dass Ärzte und Psychotherapeuten nicht zu den „absolut geschützten“ Berufsgruppen gehören (wie z. B. Rechtsanwälte, Geistliche, Journalisten).

 

2. Was bedeutet das fur Arztpraxen?

2.1 Grundsatz: Arztgeheimnis bleibt bestehen

Ihr Arztgeheimnis ( 203 StGB, Berufsordnung) bleibt rechtlich bestehen. Arztinnen und Arzte sind weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Allerdings sieht der aktuelle Gesetzentwurf vor, dass Nachrichtendienste unter bestimmten Voraussetzungen auch in Praxen tatig werden könnten, z. B.:

• – Aufzeichnung vertraulicher Gespräche zwischen Arzt und Patient

• – Heimliche Durchsuchung von Praxisräumen

• – Zugriff auf IT-Systeme (z. B. Praxisverwaltungssystem) im Rahmen spezieller Maßnahmen

Dies soll nur bei erheblichen Bedrohungen und nach Abwägung der Verhaltnismäßigkeit möglich sein – also nicht im „Normalfall“.

 

2.2 Warum es trotzdem Bedenken gibt

Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kritisieren den Entwurf scharf:

• – Das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt könnte nachhaltig gestört werden.

• – Patienten könnten aus Sorge vor Überwachung weniger offen sprechen – das wäre schlecht für Diagnose und Behandlung.

• – Die unterschiedliche Behandlung von Berufsgruppen (Anwalte/Geistliche absolut geschützt, Arzte nur eingeschrankt) wird als verfassungsrechtlich problematisch angesehen.

Die Regierung hingegen betont, dass das Patientengeheimnis nicht gefährdet sei und man nur „angemessen“ vorgehen wolle.

 

3. Welche Auswirkungen könnte das für Sie als Patient haben?

3.1 Mögliche Auswirkungen auf die Behandlung

Vertrauensverhältnis: Wenn Patienten befürchten, dass sensible Gesprache theoretisch abgehört werden könnten, könnten sie wichtige Informationen zurückhalten.

Behandlungsqualität: Eine unvollständige Anamnese kann die Diagnose und Therapie erschweren.

Psychische Belastung: Allein das Wissen um mögliche Überwachung kann bei manchen Patienten zu Verunsicherung führen.

 

3.2 Mögliche Auswirkungen auf die Praxisorganisation

Praxen werden voraussichtlich ihre IT-Sicherheit verstärken (Zugriffsschutz, Backups, Protokollierung). Es konnte interne Notfallpläne geben, wie bei behördlichen Zugriffen zu verfahren ist. Die Dokumentation von Vorfällen (z. B. Durchsuchungen) wird wichtiger.

 

4. Was können Sie als Patientin / Patient tun?

4.1 Informiert bleiben

Verfolgen Sie die weitere gesetzliche Entwicklung (Bundestagsverfahren, Stellungnahmen von BÄK/KBV). Fragen Sie in Ihrer Praxis nach, ob es interne Informationen oder Leitlinien gibt.

 

4.2 Offene Kommunikation mit Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt

Sprechen Sie offen über Ihre Bedenken, falls Sie sich unsicher fühlen. Klären Sie, welche Datenschutzma nahmen die Praxis ergreift (z. B. IT-Sicherheit, Zugriffsbeschränkungen). Bei besonders sensiblen Themen konnen Sie gezielt nach Schutzmöglichkeiten fragen (z. B. verschlüsselte Kommunikation, besondere Vertraulichkeit).

 

4.3 Eigene Daten bewusst handhaben

Achten Sie darauf, wem Sie Zugriff auf Ihre Gesundheitsdaten geben (z. B. ePA, Apps, Drittangebote). Nutzen Sie starke Passworter und, wo moglich, Zwei-Faktor-Authentifizierung bei digitalen Gesundheitsdiensten. Prüfen Sie regelmäßig Ihre Einwilligungen (z. B. zur Datenweitergabe an Dritte).

 

4.4 Bei konkreten Vorfällen

Falls Sie Kenntnis davon erhalten, dass in Ihrer Praxis behördliche Maßnahmen stattgefunden haben: Fragen Sie die Praxisleitung nach einer sachlichen Einordnung. Klären Sie, ob und welche Ihrer Daten betroffen sein könnten. Bei Unsicherheit können Sie sich an unabhangige Beratungsstellen (Datenschutz, Patientenvertretung) wenden.

 

5. Was tut die Ärzteschaft aktuell?

Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fordern, Ärzte und Psychotherapeuten in den Kreis der absolut geschützten Berufsgeheimnisträger aufzunehmen. Sie argumentieren, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis verfassungsrechtlich denselben Schutz verdiene wie das Verhältnis zu Anwälten oder Geistlichen. Es ist möglich, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Nachbesserungen beschlossen werden.

 

6. Fazit – Was bedeutet das konkret fur Sie?

Die geplante Reform hebt das Arztgeheimnis nicht auf, eröffnet aber unter engen Voraussetzungen neue Eingriffsmöglichkeiten der Nachrichtendienste in Praxen. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wie das Gesetz verabschiedet und in der Praxis angewendet wird. Aktuell gibt es keine Pflicht für Sie als Patient, ihr Verhalten grundlegend zu ändern. Es ist sinnvoll, informiert zu bleiben, das Gespräch mit Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt zu suchen und auf einen sorgsamen Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten zu achten.

 

7. Weiterführende Informationen (neutral und verständlich)

• – Bundesregierung: „Kabinett: Nachrichtendienst wird reformiert“ (12.08.2026)

• – Deutsches Ärzteblatt: „KBV sieht Arzt-Patienten-Geheimnis gefährdet“ (10.08.2026)

• – Deutsches Ärzteblatt: „BÄK: Arzt-Patienten-Beziehung bei Reform des Nachrichtendienstrechts schützen“ (31.07.2026)

• – Medical Tribune: „Nachrichtendienste sollen Praxen einfacher abhören dürfen“ (12.08.2026)

Urlaub Frau Doktor de Baey

Liebe Patientinnen, Frau Doktor de Baey ist vom 13. August bis einschließlich 1.9.2026 im Urlaub. Doktor Marquardt vertritt die Kollegen in der Zeit vom 17. August bis einschließlich 1. September. In der Zeit vom 13. und 14. August ist die Praxis komplett geschlossen. Während dieses kurzen Zeitfenster wenden Sie sich bitte an den ärztlichen Notdienst oder an die Tel.-Nr. 116 – 117

Ab dem 7. September ist die Praxis dann wieder voll besetzt. 

Urlaub Doktor Marquardt

Lieber Patientinnen, in der Zeit vom 1. August bis 16. August befindet sich Doktor Marquardt im Urlaub. Für Notfälle oder die Termine unserer schwangeren Patientinnen ist meine Kollegin als Vertretung in der Praxis anwesend. Eine Ausnahme ist dieses Mal die Woche vom zehnten bis 13. August in der die Praxis ärztlicherseits nur am 11. August  besetzt ist. Am 10. August und 12. August ist unsere Praxis für verwaltungstechnische Aufgaben telefonisch erreichbar. Lediglich vom 13. und 14. August ist die Praxis komplett geschlossen. 

Falls ein Notfall auftreten sollte, speziell in der Schwangerschaft bitten wir, den ärztlichen Notdienst aufzusuchen oder unter der Tel.-Nr. 116 117 sich eine entsprechende Institution vermitteln zu lassen.

Ab Montag, dem 17. August ist Doktor Marquardt wieder durchgehend in der Praxis. 

Ab 2027 kommt es nun dicke

Gesundheitspolitik aktuell

Patienten-Newsletter – Gynäkologische Gemeinschaftspraxis

Ausgabe: 10. Juli 2026

Das Krankenkassen-Sparpaket ist beschlossen

Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat grünes Licht für das sogenannte GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gegeben, nachdem der Bundestag es bereits Anfang Juli beschlossen hatte. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken bezeichnet es als eine der größten Sozialreformen der vergangenen Jahrzehnte. Ziel ist es, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung stabil zu halten, indem die Ausgaben im Gesundheitswesen begrenzt werden. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Für unsere Patientinnen und Patienten erklären wir im Folgenden in einfachen Worten, was sich ändert – und was das für den Praxisalltag und Ihre Versorgung bedeuten kann.

Der zentrale Mechanismus: Vergütung folgt nicht mehr den echten Kosten

Bisher galt: Wenn die Kosten einer Arztpraxis steigen – zum Beispiel Löhne für Praxispersonal, Miete, Energie oder medizinisches Material – wurde die Bezahlung der ärztlichen Leistungen tendenziell mit angepasst. Die Vergütung orientierte sich also an der tatsächlichen Kostenentwicklung.

Künftig gilt eine neue Regel: Die Vergütung darf nur noch so stark steigen wie die sogenannte „Grundlohnsumme“ – vereinfacht gesagt, wie stark die Löhne in der gesamten deutschen Wirtschaft im Durchschnitt wachsen. Diese Rate liegt deutlich unter der tatsächlichen Kostensteigerung im Gesundheitswesen und wird von 2027 bis 2029 sogar noch zusätzlich abgesenkt.

Was bedeutet das im Alltag? Die Ausgaben einer Praxis (Personal, Material, Energie) steigen weiter im bisherigen Tempo – oft schneller als die allgemeine Lohnentwicklung. Die Einnahmen aus der gesetzlichen Krankenversicherung wachsen aber langsamer. Es entsteht eine Schere zwischen dem, was eine Praxis einnimmt, und dem, was sie ausgeben muss. Das führt de facto zu einem schleichenden Reallohnverlust für Arztpraxen – bei gleicher oder steigender Arbeitsleistung bleibt real weniger übrig.

Wie die Vergütungsbegrenzung bei Praxen konkret wirkt

Das Gesetz begrenzt die Bezahlung von Arztpraxen über mehrere Wege gleichzeitig:

• Gedeckeltes Gesamtbudget: Der Topf, aus dem alle Praxen einer Region für gesetzlich Versicherte bezahlt werden, darf pro Jahr nur noch um die Grundlohnrate wachsen – unabhängig davon, wie viele Patientinnen und Patienten behandelt werden oder wie aufwendig die Behandlungen sind.

• Wegfall von Sonderzahlungen: Bestimmte Leistungen, die bisher zusätzlich zum Budget und ohne Mengenbegrenzung bezahlt wurden – etwa Zuschläge für schnell vermittelte Termine über die Terminservicestelle 116117 – entfallen oder werden ins normale, gedeckelte Budget eingegliedert.

• Streichung einzelner Leistungen: Auch konkrete Positionen wie die Vergütung für die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte werden nicht mehr gesondert bezahlt.

Die praktische Folge: Da das Gesamtbudget gedeckelt ist, die Zahl der Behandlungen aber nicht begrenzt wird, sinkt rechnerisch die Bezahlung pro einzelner Leistung, sobald mehr Patientinnen und Patienten behandelt werden als im Budget vorgesehen. Fachrichtungen, die viele extrabudgetäre Leistungen erbracht haben, sind davon besonders betroffen.

Was heißt das konkret für Sie als Patientin oder Patient?

• Terminvergabe: Da finanzielle Anreize für besonders schnelle Terminvermittlung wegfallen, könnte es schwieriger werden, kurzfristig einen Termin zu bekommen – insbesondere bei fachärztlichen Überweisungen.

• Praxisorganisation: Praxen müssen ihre Kosten stärker im Blick behalten. Das kann sich in angepassten Sprechstundenzeiten oder veränderten Arbeitsabläufen niederschlagen.

• Zuzahlungen: Für Medikamente und Krankenhausaufenthalte steigen die gesetzlichen Zuzahlungen um 50 Prozent.

• Familienversicherung: Für mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen wird künftig ein Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent des Einkommens fällig – ausgenommen sind Eltern mit Kindern bis 11 Jahren.

Kritische Einordnung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) warnt deutlich vor den Folgen: Wenn Praxen gezwungen sind, ihre Leistungen an feste Budgetgrenzen anzupassen, führt das im Ergebnis zu einer realen Rationierung ärztlicher Leistungen. Politische Zusagen wie ein Recht auf einen Arzttermin innerhalb weniger Wochen laufen unter diesen Bedingungen faktisch ins Leere. Die Bundesregierung begründet die Reform dagegen mit der Notwendigkeit, weiter steigende Krankenkassenbeiträge für alle Versicherten zu verhindern – eine finanzielle Stabilisierung, die nach Auffassung der Regierung notwendig sei, um das Gesundheitssystem langfristig bezahlbar zu halten.

Beide Perspektiven sind nachvollziehbar – die Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung ist real, ebenso real sind jedoch die absehbaren Folgen für die Versorgungsqualität in den Praxen vor Ort. Wir werden Sie über die konkreten Auswirkungen auf unsere Praxis und die Terminvergabe rechtzeitig informieren.

Neues aus Berlin 

GESUNDHEITSPOLITIK KOMPAKT

Digitalisierung beim Arzt: Was ändert sich für Sie als Patientin oder Patient?

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) treibt die Digitalisierung des Gesundheitswesens spürbar voran. Krankschreibung, Überweisung, Patientenakte und Terminvergabe sollen digitaler und stärker miteinander verzahnt werden. Was gut gemeint klingt, wirft aber auch wichtige Fragen auf – vor allem, wenn es um Ihren persönlichen Arzttermin geht. Diese Übersicht erklärt die wichtigsten Punkte in einfachen Worten.

1. Die elektronische Krankschreibung (eAU)

Wenn Sie krank sind, stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Krankschreibung heute schon digital aus. Ihre Krankenkasse leitet die Information automatisch an Ihren Arbeitgeber weiter – der gelbe Zettel auf Papier ist für gesetzlich Versicherte weitgehend Geschichte.

Neu diskutiert wird gerade: Die Bundesregierung plant, dass Sie Ihrem Arbeitgeber schon ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen müssen (bisher erst ab dem 4. Tag). Die telefonische Krankschreibung soll komplett abgeschafft werden.

Wichtig zu wissen:

• Für Privatversicherte läuft die Krankschreibung weiterhin auf Papier.

• Studien zeigen: Nicht die telefonische Krankschreibung hat den Krankenstand erhöht, sondern vor allem die bessere digitale Erfassung selbst.

2. Die elektronische Überweisung

Überweisungen zum Facharzt sollen künftig ebenfalls komplett digital laufen, statt auf Papier. Dieser Schritt wird sowohl von Ärzteverbänden als auch von den Krankenkassen unterstützt und gilt als technisch vergleichsweise unstrittig.

3. Die elektronische Patientenakte (ePA) wird ausgebaut

Die ePA ist die digitale Akte, in der Befunde, Arztbriefe und Medikamente gespeichert werden. Seit 2025 haben fast alle gesetzlich Versicherten automatisch eine solche Akte – außer sie haben aktiv widersprochen.

Ministerin Warken will die ePA zum „zentralen Dreh- und Angelpunkt“ Ihrer Behandlung machen. Künftig sollen darüber auch eine Ersteinschätzung Ihrer Beschwerden, die Terminbuchung und – über ein nationales Forschungsdatenzentrum – die Nutzung Ihrer Daten für Forschung und Industrie laufen.

Was bedeutet ein Widerspruch (Opt-out) gegen die ePA für Sie?

Sie können der ePA jederzeit ganz oder teilweise widersprechen – ein Grundrecht, das ausdrücklich bestehen bleibt. Wer dies aus Datenschutzgründen tut, verliert dadurch aber möglicherweise den Zugang zu Zusatzfunktionen, die künftig an die ePA-App gekoppelt werden sollen: etwa die digitale Ersteinschätzung, die App-gestützte Terminvermittlung oder Erinnerungen an Vorsorgetermine. Im Ergebnis entsteht eine Zwei-Klassen-Situation: Wer aus guten Gründen widerspricht, wird nicht formal bestraft, aber faktisch schlechter erreicht und organisatorisch benachteiligt. Das untergräbt den Sinn eines echten Widerspruchsrechts, das ja gerade ohne Nachteile möglich sein soll.

4. Der wichtigste Punkt für Sie: Die Terminvergabe

Bisher gilt: Ihre Arztpraxis entscheidet freiwillig, welche freien Termine sie an die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (die bekannte Nummer 116117) meldet. Der Praxiskalender bleibt in der Hand Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes.

Neu geplant ist, dass die Terminvergabe direkt in die ePA-App integriert wird – verbunden mit einer automatisierten Ersteinschätzung Ihrer Beschwerden. Das bedeutet: Ein digitales System außerhalb der Praxis soll künftig mitbestimmen, wann, wie dringend und bei wem Sie einen Termin bekommen.

Übersicht: Bisher und geplant

Thema

Bisher

Geplant / neu

Krankschreibung (eAU)

Arzt meldet Krankschreibung elektronisch an die Krankenkasse, Arbeitgeber ruft sie ab.

Attestpflicht soll schon ab dem 1. Krankheitstag gelten; telefonische Krankschreibung soll wegfallen.

Überweisung

Meist noch Papier oder PVS-intern.

Elektronische Überweisung wird bundesweit ausgerollt – Zustimmung von Ärzteschaft und Kassen.

Elektronische Patientenakte (ePA)

Digitale Ablage für Befunde, Arztbriefe, Medikationsplan.

Soll zur zentralen „Gesundheitsplattform“ ausgebaut werden: Ersteinschätzung, Terminvergabe, Forschungsdatenanbindung.

Terminvergabe

Praxis meldet freiwillig freie Termine an die Terminservicestelle (116117) der KV.

Terminvergabe soll direkt in die ePA-App integriert werden, inkl. automatischer Ersteinschätzung.

 

Kritische Würdigung: Was bedeutet das konkret für Sie?

Ihr individueller Terminwunsch könnte an Gewicht verlieren

Wenn nicht mehr Ihre vertraute Praxis, sondern ein zentrales System entscheidet, welcher Termin für Sie als passend gilt, sinkt der Einfluss darauf, wen Sie behandeln lassen möchten und wann genau. Eine automatisierte Ersteinschätzung kann nicht dasselbe leisten wie das persönliche Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, die oder der Sie und Ihre Vorgeschichte kennt.

 Besonders betroffen: Schwangere und Tumorpatientinnen

 Besonders sensibel wird die externe Terminsteuerung dort, wo Termine keine austauschbare Routine sind, sondern einem engen, medizinisch vorgegebenen Zeitfenster folgen:

• Schwangere: Die Vorsorgeuntersuchungen im Mutterschutz folgen einem festen, medizinisch begründeten Rhythmus. Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt kennt Ihren Schwangerschaftsverlauf und kann kurzfristig genau den Termin einschieben, der jetzt nötig ist. Eine externe, algorithmisch gesteuerte Terminstelle kennt diesen individuellen Verlauf nicht und könnte Ihnen einen späteren oder unpassenden Termin zuweisen, obwohl in Ihrer Praxis eigentlich ein passender Slot vorgesehen wäre.

• Tumorpatientinnen und -patienten: Nach einer Krebsdiagnose zählt oft jeder Tag. Die betreuende Praxis reserviert dafür häufig kurzfristig eigene Termine außerhalb des regulären Kalenders. Wird die Steuerung an eine externe Stelle mit standardisierter Ersteinschätzung ausgelagert, besteht die Gefahr, dass diese dringende Behandlungskontinuität nicht erkennt und Termine nach einem allgemeinen Dringlichkeitsschema statt nach der individuellen Krankengeschichte vergibt.

In beiden Fällen gilt: Je weiter die Terminhoheit von der behandelnden Praxis wegverlagert wird, desto größer wird das Risiko, dass medizinisch notwendige, individuelle Terminwünsche einem starren, externen Verfahren zum Opfer fallen. Für reine Routinetermine mag eine zentrale Steuerung vertretbar sein – bei Schwangerschaftsvorsorge und onkologischer Nachsorge braucht es aus fachlicher Sicht zwingend weiterhin ein Vorrangrecht der behandelnden Praxis.

Wer entscheidet künftig über Ihren Arzttermin?

Aktuell ist klar geregelt, wer verantwortlich ist: Ihre Praxis. Bei einer Kopplung an die ePA-App würde diese Verantwortung teilweise auf eine technische Plattform verlagert, die von der Gematik – einer Einrichtung, an der auch das Gesundheitsministerium selbst beteiligt ist – gesteuert wird. Verbraucherschützer (u. a. der Verbraucherzentrale Bundesverband) warnen bereits, dass eine enge Verknüpfung von Terminvergabe und ePA einen indirekten Druck erzeugen könnte, die ePA zu nutzen – wer nicht mitmacht, könnte es schwerer haben, zeitnah einen Termin zu bekommen.

Freie Arztwahl und die Unabhängigkeit Ihrer Praxis

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist der eigene Terminkalender ein zentrales Element ihrer freiberuflichen, selbstständigen Praxisführung. Wandert die Steuerungshoheit über Termine zu einer externen, zentral gesteuerten Plattform, verschiebt sich Macht von der Praxis vor Ort zu einer bundesweiten Institution. Das betrifft nicht nur die Ärzteschaft – es betrifft auch Sie: Je zentraler gesteuert wird, wer wann behandelt wird, desto weniger bleibt der persönliche, vertrauensbasierte Kontakt zwischen Ihnen und Ihrer Praxis der Ausgangspunkt der Versorgung.

Datenschutz und Widerspruchsrecht

Sie haben grundsätzlich das Recht, der ePA und einzelnen Funktionen zu widersprechen. Kritisch wird es aber, wenn wichtige Alltagsfunktionen – wie eben die Terminvergabe – zunehmend nur noch über die ePA-App laufen. Wer widerspricht, könnte dann faktisch schlechter gestellt sein, obwohl das Widerspruchsrecht formal weiter besteht.

Ihre Daten für Forschung und Industrie – ungeklärte Sicherheitsfragen

Ministerin Warken will deutlich mehr Gesundheitsdaten in Echtzeit an ein nationales Forschungsdatenzentrum (FDZ) übermitteln – nutzbar auch für Pharmaunternehmen. Offiziell sollen die Daten dafür „pseudonymisiert“ werden, das heißt: Ihr Name wird durch einen Code ersetzt.

Sicherheitsforscherinnen und -forscher des Chaos Computer Clubs (CCC) haben wiederholt – zuletzt auf dem Kongress in Hamburg – Sicherheitslücken in der ePA-Architektur aufgezeigt, über die sich in bestimmten technischen Szenarien unberechtigt auf Patientendaten zugreifen ließ. Die Gematik hat die konkret gemeldeten Lücken jeweils geschlossen, betont aber selbst, dass ein vollständig sicherer Betrieb erst mit weiteren technischen Maßnahmen erreicht wird. Grundsätzlicher ist der Einwand von CCC und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die gegen die zentrale Speicherung beim Forschungsdatenzentrum vor dem Berliner Sozialgericht klagen: Ein Pseudonym lässt sich – anders als eine echte Anonymisierung – nicht rückstandsfrei von der Person lösen. Schon ein Arztbrief kann allein durch Diagnose, Behandlungsverlauf und Zeitangaben so spezifisch sein, dass ein Rückschluss auf die konkrete Patientin oder den Patienten möglich bleibt.

Für Sie bedeutet das: Auch wenn Ihre Daten formal „pseudonymisiert“ in die Forschung fließen, ist eine theoretische Re-Identifizierung nach Einschätzung der Kritiker nicht ausgeschlossen – ein Umstand, den die Verantwortlichen bislang nicht ausräumen konnten. Zudem ist gegen die Aufnahme in das Forschungsdatenzentrum bislang kein eigenes Widerspruchsrecht vorgesehen, was Teil der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung ist.

Fazit

Digitalisierung kann Abläufe in der Arztpraxis erleichtern – bei der Überweisung ist das schon heute gut gelungen. Bei der Terminvergabe jedoch besteht die Gefahr, dass Ihr individueller Wunsch nach einem bestimmten Termin bei Ihrer vertrauten Ärztin oder Ihrem vertrauten Arzt zugunsten einer zentral gesteuerten, automatisierten Logik in den Hintergrund tritt – mit besonderem Risiko für Schwangere und Tumorpatientinnen, deren Behandlung kein starres Zeitraster verträgt. Wer der ePA aus Datenschutzgründen widerspricht, sollte dafür keine organisatorischen Nachteile erleiden. Und solange ungeklärt ist, ob Ihre Gesundheitsdaten in der Forschungsnutzung wirklich anonym bleiben, ist Zurückhaltung bei der Datenweitergabe eine nachvollziehbare, legitime Entscheidung. Patientinnen und Patienten sollten diese Entwicklung aufmerksam verfolgen – und darauf achten, dass die freie Wahl von Praxis und Termin auch in einem digitalen Gesundheitswesen erhalten bleibt.

Diese Übersicht ersetzt keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung. Stand: Juli 2026.