Urlaub Doktor Marquardt 

Liebe Patientinnen, in der Zeit vom 17. Oktober bis einschließlich 1.11.2026 befindet sich Doktor Marquardt im Urlaub. Für Notfälle oder in Absprache gemäß der Vertretung steht die Kollegin Frau Doktor deBaey Ihnen zur Verfügung.

Ab 2.11.2026 bin ich wieder für Sie da.

Viele Grüße,

Doktor Marquardt 

Die dröge Politik sollte interessieren!

Am 15.7.2026 wurde ein Gesetz beschlossen, welches zum ersten Mal im Bundestag am 8.10.2026 beraten wurde. Mal wieder ein Gesetz. Unter vielen, Deutschland hat er ja von mehrere 1000, oder doch nicht? Patientinnen, Patienten und deren Behandler und Behandlerinnen, egal, welche, sollten sich tatsächlich mit dieser Materie befassen, denn im schlechtesten Fall geht es um eine erhebliche Einflussnahme auf ihre Daten und Abgreifen derselben in digitaler Form. 

GeDIG steht für „Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“. Das Kabinett hat es am 15.07.2026 beschlossen, die erste Lesung im Bundestag war am 8. Oktober. Der Text kann sich im parlamentarischen Verfahren also noch ändern.

Kerninhalte

  • Mehr ePA-Funktionen: Die ePA soll um eine digitale Impfübersicht mit Erinnerungsfunktion und einen Medikationsplan erweitert und an europäische Vorgaben angepasst werden, sodass Versicherte ihre Daten auch im EU-Ausland abrufen können.
  • Kassen werten ePA-Daten aus: Mit Zustimmung der Patienten sollen Kassen personenbezogene ePA-Daten auswerten und auf Risiken für bestimmte Erkrankungen sowie passende Angebote hinweisen dürfen. Außerdem dürfen sie die ePA kassenindividuell um zusätzliche Anwendungen ergänzen.
  • ePA-App als Einstieg in die Versorgung: Die ePA-App wird als bevorzugter Zugang zur Ersteinschätzung und weiteren Behandlung definiert. Dazu sollen digitale Terminvermittlung, E-Überweisung und eine digitale Ersteinschätzung kommen.
  • Forschung und Apps: Die ePA soll bis Jahresende an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit beim BfArM angebunden werden. Mit Zustimmung der Versicherten sollen zugelassene DiGA auf ePA-Daten zugreifen dürfen, etwa für Telemonitoring.
  • Reallabore und KI: Laut einer Verbandsstellungnahme zum Referentenentwurf sind Reallabore vorgesehen (§ 284a), die keinen Ansatz von Datensparsamkeit erkennen lassen. Es wird erwartet, dass dort vermehrt KI-Algorithmen entwickelt werden.

Pessimistische Lesart: Risiken

  1. Dritter im Behandlungsverhältnis. Die Kasse wird zum aktiven Interpreten medizinischer Daten. Kritisiert wird, dass dies ohne Einbeziehung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte geschehen soll. Die BÄK warnt, zentrale Regelungen könnten die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung erheblich beeinträchtigen. Die Ärzteschaft spricht von einem Angriff auf die Schweigepflicht.
  2. Selbstzensur beim Erzählen und Dokumentieren. Wenn Patientinnen wissen, dass die Kasse mitliest und auswertet, verschweigen manche womöglich etwas, etwa Sucht, psychische Belastung oder sexuelle Gesundheit. Ärzte dokumentieren dann eventuell defensiver. Beides schadet der Versorgung. In der Gynäkologie ist das besonders heikel, etwa bei Schwangerschaftsabbruch, STI, Kinderwunsch oder Gewalterfahrung.
  3. Zustimmung als Formsache. Die Auswertung setzt formal eine Zustimmung voraus. Pessimistisch gesehen wird diese in einer Kassen-App per Klick eingeholt und ist kaum informiert. Der DGB moniert grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch weitgehende Opt-out-Verfahren.
  4. Zweckentfremdung und Steuerung. Wer Risiken kennt, kann damit auch steuern: Tarif- und Bonusprogramme, Lenkung zu bevorzugten Leistungserbringern, ein faktisches „Risiko-Scoring“. Das ist heute nicht erlaubt, aber die Infrastruktur dafür entsteht. Die Hausärzte befürchten zudem, dass über technische Vorgaben die hausarztzentrierte Versorgung ausgebootet werden könnte.
  5. Größere Angriffsfläche. Mehr Zugriffsberechtigte (Kassen, DiGA, Kassen-Zusatzanwendungen, FDZ, Reallabore) bedeuten mehr Schnittstellen und mehr mögliche Lecks. Die ePA hatte bereits Sicherheitslücken, die etwa der CCC demonstriert hat. Pseudonymisierte Gesundheitsdaten gelten zudem nicht als vollständig re-identifizierungssicher, besonders bei seltenen Diagnosen.
  6. Vertrauensverlust in die ePA insgesamt. Die KBV-Vorstände sehen mit den Einsichts- und Auswertungsmöglichkeiten der Kassen „die Grenzen des Zumutbaren deutlich überschritten“. Die Folge könnten mehr Widersprüche sein, also eine lückenhafte ePA, die ihren medizinischen Nutzen verliert.

Gegenposition, fairerweise: Der GKV-Spitzenverband sieht im GeDIG einen wichtigen Perspektivwechsel. Befürworter argumentieren, dass Prävention, Forschung und Medikationssicherheit von der Datennutzung profitieren und dass Zustimmungserfordernisse sowie Widerspruchsrechte bestehen bleiben.

Für die Praxis relevant: Patientinnen können der ePA insgesamt oder einzelnen Nutzungen in der App bzw. bei der Kasse widersprechen. Es lohnt sich, das Verfahren im Bundestag zu verfolgen, besonders ob die Kassen-Auswertung abgeschwächt wird. Wenn du möchtest, kann ich daraus eine kurze Patienteninformation oder ein Briefing-Dokument für die Praxis machen.

Sources:

Pflegereform 2027: Änderungen für Pflegebedürftige

Pflegereform 2027: Was ändert sich für Pflegebedürftige und Angehörige?

Gegenüberstellung des geltenden Rechts (2026) mit dem Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 30.09.2026

Wichtig: Die Spalte „Neu“ geht davon aus, dass der Kabinettsentwurf unverändert Gesetz wird. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden; Inhalte und Termine können sich ändern. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neue Anträge: höhere Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 und strengere Punktebewertung. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn.

  • Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag (131 €) und Verbrauchshilfsmittel (42 €) entfallen ab 2027 – bis zu 173 € pro Monat weniger.

  • Pflegegrad 2 bis 5: höheres Pflegegeld und höhere Budgets, aber Vertretung und Verbrauchsmaterial müssen künftig daraus bezahlt werden. Der Jahrestopf für Vertretung sinkt von 3.539 € auf 2.285 €.

  • Die für 2028 vorgesehene Leistungserhöhung fällt aus; jährliche Anpassung erst ab 2029.

  • Kinderlose zahlen ab 2027 mehr (4,5 % statt 4,2 %); ab 2028 Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner.

  • Gegenüber dem ersten Entwurf entschärft: keine Halbierung des Pflegegeldes zu Beginn, keine allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegende, keine längeren Wartezeiten bei den Heimzuschlägen.

Legende

▲ Verbesserung

▼ Verschlechterung

◆ Umbau / gemischt

● unverändert

 

Teil A: Gegenüberstellung bisheriges Recht und Kabinettsentwurf

Bereich

Bisher (geltendes Recht 2026)

Neu (Kabinettsentwurf PNOG)

Einzeländerung / Auswirkung für Betroffene

Bewertung

Gilt ab

1. Zugang zum Pflegegrad und Begutachtung

Schwellenwerte Pflegegrade

PG 1: ab 12,5 Punkte

PG 2: ab 27 Punkte

PG 3: ab 47,5 Punkte

PG 4: ab 70 Punkte

PG 5: ab 90 Punkte

PG 1: ab 15 Punkte

PG 2: ab 30 Punkte

PG 3: ab 50 Punkte

PG 4: ab 70 Punkte

PG 5: ab 90 Punkte

Höhere Hürden für PG 1 bis 3. Neue Antragsteller werden ggf. niedriger oder gar nicht eingestuft, obwohl die Punkte nach heutigem Recht gereicht hätten. PG 4 und 5 unverändert.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Punktebewertung (Gewichtung)

Bisherige Umrechnung der Einzelpunkte in gewichtete Punkte in allen sechs Modulen.

Geänderte Umrechnung in drei Modulen: Mobilität, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Bei gleichem Hilfebedarf können künftig weniger Punkte herauskommen. Modellrechnung (IGES): nur neue Schwellen ca. 12 % weniger Anerkennungen, mit neuer Gewichtung ca. 22 % weniger (bezogen auf Erstbegutachtungen, keine Prognose für Bestandsfälle).

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Bestandsschutz

–

Bestehender Pflegegrad darf nicht allein wegen neuer Schwellen oder neuer Punktebewertung aberkannt werden.

Wer heute einen Pflegegrad hat, behält ihn. Verbessert sich die Selbstständigkeit tatsächlich, kann bei einer Neubegutachtung trotzdem herabgestuft werden.

● unverändert

1.1.2027

Befristung

Befristung möglich, in der Praxis eher selten.

Pflegegrade sollen häufiger befristet werden, wenn eine Besserung möglich erscheint. Nach Ablauf erneute Begutachtung.

Mehr Wiederholungsbegutachtungen. Bei Wiederholungsbegutachtung ohne eigenen Antrag gilt das Recht am Tag der Begutachtung (also neues Recht).

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Maßgebliches Recht (Übergang)

–

Grundsätzlich gilt das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Erst- oder Höherstufungsanträge, die noch 2026 gestellt werden, werden voraussichtlich nach altem Recht beurteilt. Eingang bestätigen lassen.

◆ Umbau / gemischt

Übergang

Bearbeitungsfrist Pflegekasse

Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen.

25-Arbeitstage-Frist vom 1.1. bis 30.4.2027 ausgesetzt. Ausnahme: besonders dringliche Fälle und bestehende verkürzte Sonderfristen.

Bescheide können Anfang 2027 deutlich länger dauern.

▼ Verschlechterung

1.1.–30.4.2027

2. Pflegegrad 1

Entlastungsbetrag (häuslich)

Bis 131 €/Monat zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Haushaltshilfe, Betreuung), ansparbar.

Entfällt vollständig. Kein Sozialraumbudget für PG 1.

Verlust bis 1.572 €/Jahr. Nach Auswertung des Kabinettsentwurfs auch bei bereits bestehendem PG 1 (die Einstufung selbst bleibt). Hinweis: Medienberichte hierzu teils widersprüchlich, Gesetzestext abwarten.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Bis 42 €/Monat (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektion).

Gesonderter Anspruch für PG 1 entfällt.

Zusammen mit dem Entlastungsbetrag Verlust von bis zu 173 €/Monat bzw. 2.076 €/Jahr.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Zuschuss vollstationär (Heim)

131 €/Monat Zuschuss zur vollstationären Pflege.

Entfällt für Neufälle. Wer den Zuschuss 2026 bereits bezogen hat, behält ihn.

Heimbewohner mit PG 1, die ab 2027 einziehen, erhalten nichts mehr.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Weiterhin für PG 1

Technische Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Beratung.

Bleiben erhalten. Halbjährliche Beratung möglich, plus bis zu 2 zusätzliche Beratungen in den ersten 3 Monaten nach Ersteinstufung. Pflegebegleitung ab 2029.

Kein finanzieller Ersatz für gestrichene Leistungen, nur Beratung.

◆ Umbau / gemischt

2027 / 2029

3. Häusliche Pflege, Pflegegrad 2 bis 5

Pflegegeld (monatlich)

PG 2: 347 €

PG 3: 599 €

PG 4: 800 €

PG 5: 990 €

„Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“

PG 2: 380 € (+33)

PG 3: 630 € (+31)

PG 4: 890 € (+90)

PG 5: 1.080 € (+90)

Höherer Betrag, aber daraus müssen künftig zusätzlich bezahlt werden: selbst organisierte Vertretung (bisher Verhinderungspflege) und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bisher 42 € extra). Nicht automatisch mehr Unterstützung insgesamt.

◆ Umbau / gemischt

1.1.2027

Pflegesachleistung (Pflegedienst)

PG 2: 796 €

PG 3: 1.497 €

PG 4: 1.859 €

PG 5: 2.299 €

Sachleistungsbudget:

PG 2: bis 890 €

PG 3: bis 1.590 €

PG 4: bis 2.090 €

PG 5: bis 2.530 €

Höheres Budget. Professionelle Vertretung (zugelassene Dienste) soll künftig grundsätzlich hierüber laufen. Kombination mit Pflegegeld anteilig weiter möglich.

◆ Umbau / gemischt

1.1.2027

Entlastungsbetrag → Sozialraumbudget

Bis 131 €/Monat; nicht verbrauchte Beträge ansparbar; auch für Tages-/Nacht-/Kurzzeitpflege einsetzbar; Umwandlung von bis zu 40 % ungenutzter Sachleistung möglich.

Sozialraumbudget: 175 €/Monat (ab 25 Jahren), 300 €/Monat (unter 25 Jahren). Nur für anerkannte Alltagshilfen.

Höherer Monatsbetrag, aber:

– Ansparen entfällt

– nicht mehr für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege

– 40 %-Umwandlungsanspruch entfällt

◆ Umbau / gemischt

1.1.2027

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Gesondert bis 42 €/Monat.

Kein gesonderter Anspruch mehr; im Pflegegeld bzw. den Budgets enthalten.

Muss aus dem Pflegegeld finanziert werden.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Tages- und Nachtpflege

Eigenständige Leistung zusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistung.

Bleibt eigenständig und ohne Anrechnung.

Keine Änderung.

● unverändert

–

4. Vertretung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Jahresbudget Vertretung

Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bis 3.539 €.

Überbrückungsbudget: einheitlich bis 2.285 €/Kalenderjahr (PG 2–5) für ambulante Akutversorgung und stationäre Kurzzeitpflege.

Gesonderter Jahrestopf 1.254 € kleiner. Kein frei nutzbares Budget mehr für private Ersatzpflege.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Private Ersatzpflege (Angehörige, Bekannte)

Über Verhinderungspflege abrechenbar.

Aus dem monatlichen Pflegegeld zu bezahlen.

Familien, die regelmäßig eine private Vertretung bezahlen, haben dafür keinen Zusatztopf mehr.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Kurzzeitpflege

Bis 8 Wochen/Jahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag; Pflegegeld hälftig weiter.

Weiter max. 8 Wochen/Jahr, aber gedeckelt durch das Überbrückungsbudget (2.285 €). Pflegegeld bis 8 Wochen hälftig weiter.

8 Wochen Anspruch bedeuten nicht, dass ein 8-wöchiger Aufenthalt voll bezahlt wird.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Akutsituationen / Notdienst

Kein eigener Anspruch.

2027: Überbrückungsbudget für zugelassene ambulante Dienste in Akutsituationen (> 3 Tage: Zustimmung der Kasse).

2028: Anspruch auf ambulanten Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege.

2029: Einschätzung durch Pflegebegleitung.

Neue Hilfe bei plötzlichem Ausfall der Pflegeperson, finanziert aus dem (kleineren) Überbrückungsbudget. Einrichtungen müssen eine Kostenübersicht aushändigen.

▲ Verbesserung

2027 / 2028

Nachbarschaftshilfe

Anerkennung nach Landesrecht (Hessen: eigene Regeln).

Einzelhelfende künftig durch Pflegekassen anerkannt; Richtlinien bis 1.1.2028. Bis dahin Landesrecht.

Abrechnung über Sozialraumbudget nur bei Anerkennung.

◆ Umbau / gemischt

2028

5. Beratung und Pflegebegleitung

Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflicht halbjährlich (PG 2–5 mit Pflegegeld), PG 4/5 vierteljährlich freiwillig. Jede zweite Beratung per Video bis 31.3.2027.

Inhaltlich gleich; Videoberatung (jede zweite) verlängert bis 31.12.2028. Bis zu 2 Zusatzberatungen in den ersten 3 Monaten (PG 1; PG 2/3 mit Pflegegeld).

Etwas mehr Flexibilität und Unterstützung zu Beginn.

▲ Verbesserung

2027

Pflegebegleitung (neu)

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI auf Wunsch.

Pflegebegleitung ersetzt Pflegeberatung: Bedarfsermittlung, Vermittlung, Fallmanagement. Für Pflegegeldbezieher jährlicher Pflichttermin in der eigenen Wohnung (kein Video).

Mehr Unterstützung, aber verbindlicher. Erst ab 2029, also zwei Jahre nach Wegfall der PG-1-Leistungen.

◆ Umbau / gemischt

1.1.2029

Sanktionen beim Pflegegeld

Bei Nichtabruf der Pflichtberatung Kürzung/Entzug möglich.

Fehlender Jahrestermin: angemessene Kürzung, bei Wiederholung Entzug.

Unzureichende Versorgung: Verbesserungsvorschläge → Folgetermin → Fallmanagement; bei Ablehnung Entzug möglich.

Strengere Kontrolle der häuslichen Versorgung. Überforderung allein führt nicht automatisch zum Entzug.

▼ Verschlechterung

1.1.2029

Prävention / Digitales

–

Gesundheits-Check ab 60 geplant (Regelung bis Ende 2028). Digitales Pflege-Cockpit (erste Funktionen bis Juli 2028).

Details noch offen.

▲ Verbesserung

2028+

6. Stationäre Pflege (Heim)

Leistungszuschläge zum Eigenanteil (§ 43c)

Zuschlag nach Wohndauer: 15 % / 30 % / 50 % / 75 % des pflegebedingten Eigenanteils.

Unverändert (geplante Verlängerung der Wartezeiten wurde gestrichen).

Keine Verschlechterung gegenüber heute.

● unverändert

–

Deckel Eigenanteil

Kein Deckel.

Kein Deckel (SPD-Forderung nicht übernommen; Thema der Pflegestrukturkommission).

Eigenanteile können weiter steigen.

● unverändert

–

Kinder- und Jugendhospiz

Pflegegeld ruht bei stationärer Versorgung.

Pflegegeld wird die ersten 8 Wochen weitergezahlt; keine Anrechnung von Pflegegeld und bestimmten Kurzzeitpflegeleistungen auf den Hospizzuschuss.

Finanzielle Entlastung betroffener Familien.

▲ Verbesserung

2027

7. Anpassung der Leistungsbeträge (Dynamisierung)

Leistungserhöhung

Gesetzlich vorgesehen: Anpassung zum 1.1.2028 nach kumulierter Preisentwicklung (§ 30 SGB XI).

Anpassung 2028 entfällt. Ab 1.1.2029 jährliche Anpassung nach geometrischem Mittel der Kerninflation der letzten 3 Jahre, begrenzt durch Lohnentwicklung.

Keine Erhöhung 2028 und keine Nachholung. Einsparung allein 2028 ca. 4,7 Mrd. €. Realer Wertverlust der Leistungen, für Heimbewohner ggf. höhere Eigenanteile.

▼ Verschlechterung

2028 / 2029

8. Pflegende Angehörige (soziale Absicherung)

Rentenbeiträge für Pflegepersonen

Rentenbeiträge durch Pflegekasse, auch neben Altersrente (z. B. Teilrente).

Grundsätzlich unverändert. Bei Bezug einer Altersrente nur noch bis Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Allgemeine Kürzung (Referentenentwurf) vom Tisch. Betroffen nur Gestaltungen mit Teilrente nach Regelaltersgrenze; erworbene Ansprüche bleiben.

◆ Umbau / gemischt

2027

9. Beiträge und Finanzierung

Allgemeiner Beitragssatz

3,6 %

3,6 % (stabil)

Keine Erhöhung.

● unverändert

–

Kinderlosenzuschlag

0,6 Punkte (gesamt 4,2 %)

0,9 Punkte (gesamt 4,5 %)

Bei 3.000 € brutto ca. 9 €/Monat mehr. Größter Finanzierungsbeitrag (ca. 3,3 Mrd. €).

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Beitragsbemessungsgrenze

Bisherige BBG.

Anhebung um 300 €/Monat (analog GKV).

Gutverdiener zahlen mehr.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Familienversicherte Ehe-/Lebenspartner

Beitragsfrei mitversichert.

Zuschlag 0,52 Beitragssatzpunkte für das Mitglied. Ausnahmen u. a. häuslich pflegende Partner (PG ≥ 2, ≥ 10 Std./Woche an ≥ 2 Tagen) und Eltern behinderter Kinder.

Neue Belastung für Alleinverdiener-Haushalte.

▼ Verschlechterung

2028

Minijobs

Keine Pflegeversicherungsbeiträge.

Arbeitgeber zahlen Pflegeversicherungsbeiträge; Minijobber selbst nicht.

Keine direkte Belastung der Minijobber.

◆ Umbau / gemischt

2028

Teil B: Was wurde gegenüber dem ursprünglichen Entwurf geändert?

Der Referentenentwurf vom Juni 2026 enthielt weitergehende Kürzungen. Im Kabinettsbeschluss wurden folgende Punkte verändert:

Punkt

Referentenentwurf (Juni 2026)

Kabinettsbeschluss (30.9.2026)

Bewertung ggü. Erstentwurf

Pflegegeld zu Beginn

Halbierung in den ersten 3 Monaten nach Ersteinstufung (PG 2/3)

Gestrichen – volles Pflegegeld ab Beginn

▲ entschärft

Rentenbeiträge Pflegepersonen

Allgemeine Kürzung

Gestrichen – nur Einschränkung bei Altersrentnern ab Regelaltersgrenze

▲ entschärft

Heimzuschläge (§ 43c)

Längere Wartezeiten bis zu höheren Zuschlägen

Gestrichen – bleibt wie heute

▲ entschärft

Überbrückungsbudget

Für PG 2/3 niedriger (ca. 1.855 €)

Einheitlich 2.285 € für PG 2–5 (+430 € für PG 2/3)

▲ entschärft

Pflegebegleitung

Früherer Start geplant

Start erst 1.1.2029; bisherige Pflegeberatung bis Ende 2028

◆ verschoben

Videoberatung § 37 Abs. 3

Bis 31.3.2027

Verlängert bis 31.12.2028

▲ entschärft

Entlastungsbetrag PG 1

Vollständige Streichung

Unverändert: vollständige Streichung

▼ unverändert hart

Pflegedeckel / Beteiligung PKV (SPD)

Nicht enthalten

Nicht enthalten – Pflegestrukturkommission soll bis Ende Jan. 2027 Vorschläge machen; 2. Reformstufe für Juli 2027 geplant

● offen / vertagt

Was Betroffene jetzt tun sollten

  • Bei bestehendem oder gestiegenem Hilfebedarf: Erst- oder Höherstufungsantrag möglichst noch 2026 stellen (Recht zum Antragszeitpunkt maßgeblich) und Eingangsbestätigung anfordern.

  • Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag 2026 noch nutzen; angesparte Beträge prüfen.

  • Pflegegrad 2 bis 5: Verhinderungs- und Kurzzeitpflegebudget 2026 möglichst ausschöpfen; ab 2027 Pflegegeld für Vertretung und Verbrauchsmaterial einplanen.

  • Veränderungen des Hilfebedarfs dokumentieren (Pflegetagebuch) und Beratung durch Pflegestützpunkt oder Pflegekasse nutzen.

Quellen: Kabinettsentwurf PNOG und Begründung (Bundesministerium für Gesundheit, 30.09.2026); pflege-dschungel.de (30.09.2026); buergergeld.org (01.10.2026); beck-aktuell (30.09.2026); evangelisch.de (30.09.2026). Beträge „Bisher“ nach geltendem SGB XI, Stand 2026.

Änderungen zum 1. Januar 2027 in der gesetzlichen Krankenversicherung

Immer wieder werden wir gefragt, was sich zum 1. Januar 2027 in den Praxen ändert. Die wichtigste Klarstellung vorab: Ein eigenes Reformpaket mit diesem Stichtag gibt es nicht. Die maßgeblichen Änderungen greifen zum 1. Januar 2027.

Der entscheidende Stichtag ist der 1. Januar 2027

Grundlage ist das sogenannte GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung stabil halten soll. Die Umsetzung erfolgt in Stufen:

  • Seit 30. Juli 2026: Erste Maßnahmen gelten bereits.
  • 1. Januar 2027: Der Kern der Änderungen tritt in Kraft.
  • Ab 2028: Weitere Stufen folgen.

Höhere Eigenbeteiligung

  • Die Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel steigen von bisher 5–10 € auf 7,50–15 € je Mittel. Im Krankenhaus 15 € statt 10 € pro Tag.
  • Die Belastungsgrenzen bleiben unverändert: 1 % des Bruttoeinkommens für chronisch Kranke, 2 % für alle übrigen Versicherten. Wer sie erreicht, wird weiterhin von Zuzahlungen befreit.

Leistungen, die die Kasse nicht mehr trägt

  • Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind seit dem 30. Juli 2026 keine Regelleistung mehr; ab dem 1. Januar 2027 ist eine Kostenübernahme vollständig ausgeschlossen.
  • Cannabisblüten werden nicht mehr erstattet. Standardisierte Extrakte, Fertigarzneimittel sowie Präparate mit Dronabinol oder Nabilon bleiben weiterhin verordnungsfähig.

Termine könnten knapper werden

Für den Praxisalltag am folgenreichsten ist die Deckelung der ärztlichen Vergütung. Zusätzliche Behandlungen werden künftig nicht mehr zusätzlich bezahlt. Das kann sich mittelbar auf die Terminplanung auswirken – längere Wartezeiten sind möglich. Wichtig: Praxen bekommen 2027 nur noch ein Gesamtbudget, für früher fest vergütete Leistungen wie Vorsorge, Schwangerenvorsorge, Impfungen, ambulante Operationen, Tumornachsorge gibt es keine extra Vergütung mehr – alles landet in einem Topf und wird auch von der Bezahlung über einen „Kamm geschoren“. Eine Beratung für eine Pille ergibt dann genauso viel Honorar wie fünf Untersuchungen einer Schwangeren in einem Quartal.

Für unsere Patientinnen: Früherkennung bleibt

Der Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen bleibt vollständig bestehen. Auch beim Gebärmutterhalskrebs-Screening ändert sich zunächst nichts: Der jährliche Anspruch auf die klinische gynäkologische Untersuchung gilt unverändert, ebenso der kombinierte Abstrich (Zytologie und HPV-Test) ab 35 Jahren alle drei Jahre. Das Programm wird derzeit turnusmäßig überprüft; mögliche künftige Anpassungen sind noch nicht beschlossen. Anspruch bedeutet jedoch nicht, dass es noch freie Termine in den Praxen geben wird, da nach Ausschöpfung des Budgets jede Praxis umsonst arbeiten wird.

Fazit

Zum 1. Juli 2027 ist keine eigene Neuerung zu erwarten. Der relevante Zeitpunkt ist der 1. Januar 2027 – mit höheren Zuzahlungen, wegfallenden Kassenleistungen und möglicherweise knapperen Terminen. Wir passen unsere Abläufe rechtzeitig an und informieren Sie, sobald die noch ausstehenden Detailregelungen feststehen. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

Stand: September 2026. Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Reform des Bundesnachrichtendienst und Ihre ePA ( elektronische Patientinnenakte)

Was bedeutet die Nachrichtendienst-Reform für Ihre ePA?

Stand: 19. August 2026 | Für Patientinnen und Patienten mit elektronischer Patientenakte

1. Kurzantwort: Was ändert sich konkret für die ePA?

Nach dem aktuellen Stand der Gesetzesentwürfe im August 2026 gibt es keine ausdrückliche Regelung, die dem BND oder anderen Nachrichtendiensten einen automatischen Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) erlaubt.

Die Reform könnte jedoch unter engen Voraussetzungen indirekte Zugriffsmöglichkeiten auf digitale Gesundheitsdaten schaffen, zum Beispiel durch:

• den Zugriff auf IT-Systeme (Online-Durchsuchung oder Quellen-TKÜ),

• eine längere Speicherung von Telekommunikationsdaten oder

• das heimliche Betreten von Geschäftsräumen, um dort beispielsweise Überwachungssoftware zu installieren.

Ob und wie ePA-Daten betroffen wären, hängt davon ab, wo die Daten gespeichert sind, welche Systeme genutzt werden und ob eine konkrete Zielrichtung gegen bestimmte Personen oder Einrichtungen besteht.

2. Wie ist die ePA aufgebaut?

2.1 Wo liegen die ePA-Daten?

Die elektronische Patientenakte wird von der jeweiligen Krankenkasse bereitgestellt. Die Daten werden innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) in den ePA-Systemen der Krankenkassen beziehungsweise zertifizierter Anbieter verarbeitet. Die gematik ist für zentrale Vorgaben und technische Komponenten der TI zuständig.

2.2 Wer darf auf die ePA zugreifen?

Je nach aktueller Rechtslage und den Einstellungen der jeweiligen Krankenkasse können insbesondere folgende Stellen Zugriff erhalten:

• Versicherte selbst über die ePA-App.

• Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der Behandlung und der dafür geltenden Zugriffsregeln.

• Apotheken im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Zugriffsfristen.

• Krankenkassen, soweit gesetzliche Regelungen eine Verarbeitung oder Auswertung zulassen.

Wichtig: Zugriffe auf die ePA werden grundsätzlich protokolliert und können über die ePA-App beziehungsweise die Informationsangebote der Krankenkasse nachvollzogen werden. Die konkreten Funktionen und Fristen können sich durch Gesetzesänderungen oder Updates der ePA-App ändern.

3. Was plant die Nachrichtendienst-Reform?

Die am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Reform betrifft insbesondere den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Vorgesehen sind unter anderem erweiterte Befugnisse für den Zugriff auf IT-Systeme, die Quellen-TKÜ, eine längere Speicherung bestimmter Telekommunikationsdaten und das heimliche Betreten von Geschäftsräumen.

Die Reform ist nicht speziell auf die ePA zugeschnitten. Die genannten Befugnisse könnten aber theoretisch auch Systeme oder Endgeräte berühren, auf denen ePA-Zugänge genutzt werden – etwa wenn eine konkrete Person oder Einrichtung im Fokus einer zulässigen Maßnahme steht.

4. Welche Szenarien sind denkbar – und welche nicht?

4.1 Denkbare Szenarien unter engen Voraussetzungen

• Ein Zugriff auf ein Smartphone oder einen Computer könnte theoretisch auch Daten betreffen, die über eine ePA-App sichtbar sind, wenn das konkrete Endgerät Ziel einer zulässigen Maßnahme wäre.

• Ein Praxis-, Klinik- oder Kassensystem könnte betroffen sein, wenn die jeweilige Einrichtung oder ein konkretes System rechtmäßig zum Ziel einer Maßnahme gemacht würde.

• Telekommunikations- und Verbindungsdaten könnten Informationen darüber enthalten, wann und wie bestimmte Systeme genutzt wurden. Das betrifft nicht automatisch den Inhalt der Patientenakte.

Für solche Szenarien wären jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen, eine konkrete Zielrichtung und die vorgesehenen Kontroll- oder Genehmigungsverfahren maßgeblich.

4.2 Was derzeit nicht vorgesehen ist

• Ein automatischer, flächendeckender Zugriff des BND auf alle ePAs.

• Ein dauerhaftes, allgemeines Mitlesen sämtlicher ePA-Inhalte.

• Ein pauschaler Zugriff auf Ihre ePA ohne konkrete gesetzliche Grundlage und ohne Anlass.

5. Was bedeutet das für Sie?

Die Nachrichtendienst-Reform ändert nicht unmittelbar die normalen Zugriffsregeln der ePA im Gesundheitswesen. Sie sollten deshalb notwendige Arztbesuche nicht vermeiden und medizinisch wichtige Informationen nicht zurückhalten.

Gleichzeitig ist es sinnvoll, die eigenen digitalen Zugänge bewusst zu verwalten und sich über Änderungen bei der eigenen Krankenkasse zu informieren.

6. Praktische Empfehlungen

6.1 Zugriffe prüfen

• Prüfen Sie regelmäßig in der ePA-App, welche Einrichtungen Zugriff auf Ihre Akte hatten oder aktuell haben.

• Entziehen oder beschränken Sie Zugriffsrechte, wenn die Behandlung abgeschlossen ist oder Sie eine Einschränkung wünschen.

• Aktivieren Sie – sofern Ihre App dies anbietet – Benachrichtigungen über neue Zugriffe.

6.2 Geräte und Konten schützen

• Halten Sie Betriebssystem, ePA-App und Browser aktuell.

• Verwenden Sie ein starkes Gerätekennwort und, sofern verfügbar, biometrische Entsperrung.

• Aktivieren Sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, wenn Ihre Krankenkasse sie anbietet.

• Installieren Sie Apps nur aus vertrauenswürdigen Quellen und seien Sie vorsichtig bei unbekannten Links und Anhängen.

6.3 Bei Fragen

Bei Unklarheiten zu einem Zugriff wenden Sie sich zuerst an Ihre Krankenkasse oder die behandelnde Praxis. Bei konkreten Datenschutzproblemen können Sie sich zusätzlich an eine unabhängige Datenschutzberatung oder die zuständige Datenschutzaufsicht wenden.

7. Abgrenzung zu anderen Änderungen im Gesundheitswesen

Parallel zur Nachrichtendienst-Reform werden weitere Änderungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens diskutiert oder umgesetzt, etwa neue Funktionen der ePA, Regelungen zur Datennutzung oder veränderte Zugriffsrechte im Gesundheitswesen.

Diese Regelungen sind von der Nachrichtendienst-Reform zu unterscheiden. Nicht jede Änderung bei der ePA bedeutet daher eine neue Befugnis des BND. Entscheidend ist immer, welche konkrete gesetzliche Regelung gilt.

8. Fazit

Der aktuelle Entwurf sieht keinen pauschalen BND-Zugriff auf alle elektronischen Patientenakten vor. Eine indirekte Betroffenheit kann bei einzelnen, gesetzlich geregelten Maßnahmen im Umfeld von Endgeräten, Praxis- oder IT-Systemen theoretisch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Für Sie als Patientin oder Patient sind vor allem drei Dinge sinnvoll: Informiert bleiben, Zugriffe in der ePA-App regelmäßig prüfen und die eigenen Geräte sowie Zugangsdaten gut schützen.

9. Weiterführende Informationen

• Bundesregierung: „Bundeskabinett beschließt Reform des Rechts der Nachrichtendienste“ (12.08.2026).

• gesund.bund.de: Informationen zur elektronischen Patientenakte und zur Datenfreigabe.

• gematik und Krankenkasse: Informationen zu ePA-App, Zugriffsprotokollen und persönlichen Einstellungen.

• KBV: Informationen zur elektronischen Patientenakte für Patientinnen und Patienten.

Ein Angriff auf das Arztgeheimnis?

Patienteninformation: Geplante Nachrichtendienst-Reform und Ihr Schutz in der Arztpraxis

1. Worum geht es? – Die geplante Reform in Kurzfassung

Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 eine umfassende Reform der Nachrichtendienste (u. a. BND, Verfassungsschutz) beschlossen. Ziel ist es, die Dienste angesichts veränderter Sicherheitslagen besser auszustatten.

Geplant sind unter anderem:

• – Erweiterte Befugnisse zur Datenerhebung und -Auswertung

• – Längere Speicherung von Telekommunikationsdaten

• – Möglichkeit zum Abhören nicht- öffentlicher Gespräche

• – Heimliches Betreten von Geschäftsräumen (dazu können auch Arztpraxen gehören)

Besonders kritisch wird diskutiert, dass Ärzte und Psychotherapeuten nicht zu den „absolut geschützten“ Berufsgruppen gehören (wie z. B. Rechtsanwälte, Geistliche, Journalisten).

 

2. Was bedeutet das fur Arztpraxen?

2.1 Grundsatz: Arztgeheimnis bleibt bestehen

Ihr Arztgeheimnis ( 203 StGB, Berufsordnung) bleibt rechtlich bestehen. Arztinnen und Arzte sind weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Allerdings sieht der aktuelle Gesetzentwurf vor, dass Nachrichtendienste unter bestimmten Voraussetzungen auch in Praxen tatig werden könnten, z. B.:

• – Aufzeichnung vertraulicher Gespräche zwischen Arzt und Patient

• – Heimliche Durchsuchung von Praxisräumen

• – Zugriff auf IT-Systeme (z. B. Praxisverwaltungssystem) im Rahmen spezieller Maßnahmen

Dies soll nur bei erheblichen Bedrohungen und nach Abwägung der Verhaltnismäßigkeit möglich sein – also nicht im „Normalfall“.

 

2.2 Warum es trotzdem Bedenken gibt

Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kritisieren den Entwurf scharf:

• – Das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt könnte nachhaltig gestört werden.

• – Patienten könnten aus Sorge vor Überwachung weniger offen sprechen – das wäre schlecht für Diagnose und Behandlung.

• – Die unterschiedliche Behandlung von Berufsgruppen (Anwalte/Geistliche absolut geschützt, Arzte nur eingeschrankt) wird als verfassungsrechtlich problematisch angesehen.

Die Regierung hingegen betont, dass das Patientengeheimnis nicht gefährdet sei und man nur „angemessen“ vorgehen wolle.

 

3. Welche Auswirkungen könnte das für Sie als Patient haben?

3.1 Mögliche Auswirkungen auf die Behandlung

Vertrauensverhältnis: Wenn Patienten befürchten, dass sensible Gesprache theoretisch abgehört werden könnten, könnten sie wichtige Informationen zurückhalten.

Behandlungsqualität: Eine unvollständige Anamnese kann die Diagnose und Therapie erschweren.

Psychische Belastung: Allein das Wissen um mögliche Überwachung kann bei manchen Patienten zu Verunsicherung führen.

 

3.2 Mögliche Auswirkungen auf die Praxisorganisation

Praxen werden voraussichtlich ihre IT-Sicherheit verstärken (Zugriffsschutz, Backups, Protokollierung). Es konnte interne Notfallpläne geben, wie bei behördlichen Zugriffen zu verfahren ist. Die Dokumentation von Vorfällen (z. B. Durchsuchungen) wird wichtiger.

 

4. Was können Sie als Patientin / Patient tun?

4.1 Informiert bleiben

Verfolgen Sie die weitere gesetzliche Entwicklung (Bundestagsverfahren, Stellungnahmen von BÄK/KBV). Fragen Sie in Ihrer Praxis nach, ob es interne Informationen oder Leitlinien gibt.

 

4.2 Offene Kommunikation mit Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt

Sprechen Sie offen über Ihre Bedenken, falls Sie sich unsicher fühlen. Klären Sie, welche Datenschutzma nahmen die Praxis ergreift (z. B. IT-Sicherheit, Zugriffsbeschränkungen). Bei besonders sensiblen Themen konnen Sie gezielt nach Schutzmöglichkeiten fragen (z. B. verschlüsselte Kommunikation, besondere Vertraulichkeit).

 

4.3 Eigene Daten bewusst handhaben

Achten Sie darauf, wem Sie Zugriff auf Ihre Gesundheitsdaten geben (z. B. ePA, Apps, Drittangebote). Nutzen Sie starke Passworter und, wo moglich, Zwei-Faktor-Authentifizierung bei digitalen Gesundheitsdiensten. Prüfen Sie regelmäßig Ihre Einwilligungen (z. B. zur Datenweitergabe an Dritte).

 

4.4 Bei konkreten Vorfällen

Falls Sie Kenntnis davon erhalten, dass in Ihrer Praxis behördliche Maßnahmen stattgefunden haben: Fragen Sie die Praxisleitung nach einer sachlichen Einordnung. Klären Sie, ob und welche Ihrer Daten betroffen sein könnten. Bei Unsicherheit können Sie sich an unabhangige Beratungsstellen (Datenschutz, Patientenvertretung) wenden.

 

5. Was tut die Ärzteschaft aktuell?

Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fordern, Ärzte und Psychotherapeuten in den Kreis der absolut geschützten Berufsgeheimnisträger aufzunehmen. Sie argumentieren, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis verfassungsrechtlich denselben Schutz verdiene wie das Verhältnis zu Anwälten oder Geistlichen. Es ist möglich, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Nachbesserungen beschlossen werden.

 

6. Fazit – Was bedeutet das konkret fur Sie?

Die geplante Reform hebt das Arztgeheimnis nicht auf, eröffnet aber unter engen Voraussetzungen neue Eingriffsmöglichkeiten der Nachrichtendienste in Praxen. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wie das Gesetz verabschiedet und in der Praxis angewendet wird. Aktuell gibt es keine Pflicht für Sie als Patient, ihr Verhalten grundlegend zu ändern. Es ist sinnvoll, informiert zu bleiben, das Gespräch mit Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt zu suchen und auf einen sorgsamen Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten zu achten.

 

7. Weiterführende Informationen (neutral und verständlich)

• – Bundesregierung: „Kabinett: Nachrichtendienst wird reformiert“ (12.08.2026)

• – Deutsches Ärzteblatt: „KBV sieht Arzt-Patienten-Geheimnis gefährdet“ (10.08.2026)

• – Deutsches Ärzteblatt: „BÄK: Arzt-Patienten-Beziehung bei Reform des Nachrichtendienstrechts schützen“ (31.07.2026)

• – Medical Tribune: „Nachrichtendienste sollen Praxen einfacher abhören dürfen“ (12.08.2026)