Reform des Bundesnachrichtendienst und Ihre ePA ( elektronische Patientinnenakte)

Was bedeutet die Nachrichtendienst-Reform für Ihre ePA?

Stand: 19. August 2026 | Für Patientinnen und Patienten mit elektronischer Patientenakte

1. Kurzantwort: Was ändert sich konkret für die ePA?

Nach dem aktuellen Stand der Gesetzesentwürfe im August 2026 gibt es keine ausdrückliche Regelung, die dem BND oder anderen Nachrichtendiensten einen automatischen Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) erlaubt.

Die Reform könnte jedoch unter engen Voraussetzungen indirekte Zugriffsmöglichkeiten auf digitale Gesundheitsdaten schaffen, zum Beispiel durch:

• den Zugriff auf IT-Systeme (Online-Durchsuchung oder Quellen-TKÜ),

• eine längere Speicherung von Telekommunikationsdaten oder

• das heimliche Betreten von Geschäftsräumen, um dort beispielsweise Überwachungssoftware zu installieren.

Ob und wie ePA-Daten betroffen wären, hängt davon ab, wo die Daten gespeichert sind, welche Systeme genutzt werden und ob eine konkrete Zielrichtung gegen bestimmte Personen oder Einrichtungen besteht.

2. Wie ist die ePA aufgebaut?

2.1 Wo liegen die ePA-Daten?

Die elektronische Patientenakte wird von der jeweiligen Krankenkasse bereitgestellt. Die Daten werden innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) in den ePA-Systemen der Krankenkassen beziehungsweise zertifizierter Anbieter verarbeitet. Die gematik ist für zentrale Vorgaben und technische Komponenten der TI zuständig.

2.2 Wer darf auf die ePA zugreifen?

Je nach aktueller Rechtslage und den Einstellungen der jeweiligen Krankenkasse können insbesondere folgende Stellen Zugriff erhalten:

• Versicherte selbst über die ePA-App.

• Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der Behandlung und der dafür geltenden Zugriffsregeln.

• Apotheken im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Zugriffsfristen.

• Krankenkassen, soweit gesetzliche Regelungen eine Verarbeitung oder Auswertung zulassen.

Wichtig: Zugriffe auf die ePA werden grundsätzlich protokolliert und können über die ePA-App beziehungsweise die Informationsangebote der Krankenkasse nachvollzogen werden. Die konkreten Funktionen und Fristen können sich durch Gesetzesänderungen oder Updates der ePA-App ändern.

3. Was plant die Nachrichtendienst-Reform?

Die am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Reform betrifft insbesondere den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Vorgesehen sind unter anderem erweiterte Befugnisse für den Zugriff auf IT-Systeme, die Quellen-TKÜ, eine längere Speicherung bestimmter Telekommunikationsdaten und das heimliche Betreten von Geschäftsräumen.

Die Reform ist nicht speziell auf die ePA zugeschnitten. Die genannten Befugnisse könnten aber theoretisch auch Systeme oder Endgeräte berühren, auf denen ePA-Zugänge genutzt werden – etwa wenn eine konkrete Person oder Einrichtung im Fokus einer zulässigen Maßnahme steht.

4. Welche Szenarien sind denkbar – und welche nicht?

4.1 Denkbare Szenarien unter engen Voraussetzungen

• Ein Zugriff auf ein Smartphone oder einen Computer könnte theoretisch auch Daten betreffen, die über eine ePA-App sichtbar sind, wenn das konkrete Endgerät Ziel einer zulässigen Maßnahme wäre.

• Ein Praxis-, Klinik- oder Kassensystem könnte betroffen sein, wenn die jeweilige Einrichtung oder ein konkretes System rechtmäßig zum Ziel einer Maßnahme gemacht würde.

• Telekommunikations- und Verbindungsdaten könnten Informationen darüber enthalten, wann und wie bestimmte Systeme genutzt wurden. Das betrifft nicht automatisch den Inhalt der Patientenakte.

Für solche Szenarien wären jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen, eine konkrete Zielrichtung und die vorgesehenen Kontroll- oder Genehmigungsverfahren maßgeblich.

4.2 Was derzeit nicht vorgesehen ist

• Ein automatischer, flächendeckender Zugriff des BND auf alle ePAs.

• Ein dauerhaftes, allgemeines Mitlesen sämtlicher ePA-Inhalte.

• Ein pauschaler Zugriff auf Ihre ePA ohne konkrete gesetzliche Grundlage und ohne Anlass.

5. Was bedeutet das für Sie?

Die Nachrichtendienst-Reform ändert nicht unmittelbar die normalen Zugriffsregeln der ePA im Gesundheitswesen. Sie sollten deshalb notwendige Arztbesuche nicht vermeiden und medizinisch wichtige Informationen nicht zurückhalten.

Gleichzeitig ist es sinnvoll, die eigenen digitalen Zugänge bewusst zu verwalten und sich über Änderungen bei der eigenen Krankenkasse zu informieren.

6. Praktische Empfehlungen

6.1 Zugriffe prüfen

• Prüfen Sie regelmäßig in der ePA-App, welche Einrichtungen Zugriff auf Ihre Akte hatten oder aktuell haben.

• Entziehen oder beschränken Sie Zugriffsrechte, wenn die Behandlung abgeschlossen ist oder Sie eine Einschränkung wünschen.

• Aktivieren Sie – sofern Ihre App dies anbietet – Benachrichtigungen über neue Zugriffe.

6.2 Geräte und Konten schützen

• Halten Sie Betriebssystem, ePA-App und Browser aktuell.

• Verwenden Sie ein starkes Gerätekennwort und, sofern verfügbar, biometrische Entsperrung.

• Aktivieren Sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, wenn Ihre Krankenkasse sie anbietet.

• Installieren Sie Apps nur aus vertrauenswürdigen Quellen und seien Sie vorsichtig bei unbekannten Links und Anhängen.

6.3 Bei Fragen

Bei Unklarheiten zu einem Zugriff wenden Sie sich zuerst an Ihre Krankenkasse oder die behandelnde Praxis. Bei konkreten Datenschutzproblemen können Sie sich zusätzlich an eine unabhängige Datenschutzberatung oder die zuständige Datenschutzaufsicht wenden.

7. Abgrenzung zu anderen Änderungen im Gesundheitswesen

Parallel zur Nachrichtendienst-Reform werden weitere Änderungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens diskutiert oder umgesetzt, etwa neue Funktionen der ePA, Regelungen zur Datennutzung oder veränderte Zugriffsrechte im Gesundheitswesen.

Diese Regelungen sind von der Nachrichtendienst-Reform zu unterscheiden. Nicht jede Änderung bei der ePA bedeutet daher eine neue Befugnis des BND. Entscheidend ist immer, welche konkrete gesetzliche Regelung gilt.

8. Fazit

Der aktuelle Entwurf sieht keinen pauschalen BND-Zugriff auf alle elektronischen Patientenakten vor. Eine indirekte Betroffenheit kann bei einzelnen, gesetzlich geregelten Maßnahmen im Umfeld von Endgeräten, Praxis- oder IT-Systemen theoretisch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Für Sie als Patientin oder Patient sind vor allem drei Dinge sinnvoll: Informiert bleiben, Zugriffe in der ePA-App regelmäßig prüfen und die eigenen Geräte sowie Zugangsdaten gut schützen.

9. Weiterführende Informationen

• Bundesregierung: „Bundeskabinett beschließt Reform des Rechts der Nachrichtendienste“ (12.08.2026).

• gesund.bund.de: Informationen zur elektronischen Patientenakte und zur Datenfreigabe.

• gematik und Krankenkasse: Informationen zu ePA-App, Zugriffsprotokollen und persönlichen Einstellungen.

• KBV: Informationen zur elektronischen Patientenakte für Patientinnen und Patienten.