Pflegereform 2027: Änderungen für Pflegebedürftige

Pflegereform 2027: Was ändert sich für Pflegebedürftige und Angehörige?

Gegenüberstellung des geltenden Rechts (2026) mit dem Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 30.09.2026

Wichtig: Die Spalte „Neu“ geht davon aus, dass der Kabinettsentwurf unverändert Gesetz wird. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden; Inhalte und Termine können sich ändern. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neue Anträge: höhere Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 und strengere Punktebewertung. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn.

  • Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag (131 €) und Verbrauchshilfsmittel (42 €) entfallen ab 2027 – bis zu 173 € pro Monat weniger.

  • Pflegegrad 2 bis 5: höheres Pflegegeld und höhere Budgets, aber Vertretung und Verbrauchsmaterial müssen künftig daraus bezahlt werden. Der Jahrestopf für Vertretung sinkt von 3.539 € auf 2.285 €.

  • Die für 2028 vorgesehene Leistungserhöhung fällt aus; jährliche Anpassung erst ab 2029.

  • Kinderlose zahlen ab 2027 mehr (4,5 % statt 4,2 %); ab 2028 Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner.

  • Gegenüber dem ersten Entwurf entschärft: keine Halbierung des Pflegegeldes zu Beginn, keine allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegende, keine längeren Wartezeiten bei den Heimzuschlägen.

Legende

▲ Verbesserung

▼ Verschlechterung

◆ Umbau / gemischt

● unverändert

 

Teil A: Gegenüberstellung bisheriges Recht und Kabinettsentwurf

Bereich

Bisher (geltendes Recht 2026)

Neu (Kabinettsentwurf PNOG)

Einzeländerung / Auswirkung für Betroffene

Bewertung

Gilt ab

1. Zugang zum Pflegegrad und Begutachtung

Schwellenwerte Pflegegrade

PG 1: ab 12,5 Punkte

PG 2: ab 27 Punkte

PG 3: ab 47,5 Punkte

PG 4: ab 70 Punkte

PG 5: ab 90 Punkte

PG 1: ab 15 Punkte

PG 2: ab 30 Punkte

PG 3: ab 50 Punkte

PG 4: ab 70 Punkte

PG 5: ab 90 Punkte

Höhere Hürden für PG 1 bis 3. Neue Antragsteller werden ggf. niedriger oder gar nicht eingestuft, obwohl die Punkte nach heutigem Recht gereicht hätten. PG 4 und 5 unverändert.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Punktebewertung (Gewichtung)

Bisherige Umrechnung der Einzelpunkte in gewichtete Punkte in allen sechs Modulen.

Geänderte Umrechnung in drei Modulen: Mobilität, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Bei gleichem Hilfebedarf können künftig weniger Punkte herauskommen. Modellrechnung (IGES): nur neue Schwellen ca. 12 % weniger Anerkennungen, mit neuer Gewichtung ca. 22 % weniger (bezogen auf Erstbegutachtungen, keine Prognose für Bestandsfälle).

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Bestandsschutz

–

Bestehender Pflegegrad darf nicht allein wegen neuer Schwellen oder neuer Punktebewertung aberkannt werden.

Wer heute einen Pflegegrad hat, behält ihn. Verbessert sich die Selbstständigkeit tatsächlich, kann bei einer Neubegutachtung trotzdem herabgestuft werden.

● unverändert

1.1.2027

Befristung

Befristung möglich, in der Praxis eher selten.

Pflegegrade sollen häufiger befristet werden, wenn eine Besserung möglich erscheint. Nach Ablauf erneute Begutachtung.

Mehr Wiederholungsbegutachtungen. Bei Wiederholungsbegutachtung ohne eigenen Antrag gilt das Recht am Tag der Begutachtung (also neues Recht).

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Maßgebliches Recht (Übergang)

–

Grundsätzlich gilt das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Erst- oder Höherstufungsanträge, die noch 2026 gestellt werden, werden voraussichtlich nach altem Recht beurteilt. Eingang bestätigen lassen.

◆ Umbau / gemischt

Übergang

Bearbeitungsfrist Pflegekasse

Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen.

25-Arbeitstage-Frist vom 1.1. bis 30.4.2027 ausgesetzt. Ausnahme: besonders dringliche Fälle und bestehende verkürzte Sonderfristen.

Bescheide können Anfang 2027 deutlich länger dauern.

▼ Verschlechterung

1.1.–30.4.2027

2. Pflegegrad 1

Entlastungsbetrag (häuslich)

Bis 131 €/Monat zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Haushaltshilfe, Betreuung), ansparbar.

Entfällt vollständig. Kein Sozialraumbudget für PG 1.

Verlust bis 1.572 €/Jahr. Nach Auswertung des Kabinettsentwurfs auch bei bereits bestehendem PG 1 (die Einstufung selbst bleibt). Hinweis: Medienberichte hierzu teils widersprüchlich, Gesetzestext abwarten.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Bis 42 €/Monat (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektion).

Gesonderter Anspruch für PG 1 entfällt.

Zusammen mit dem Entlastungsbetrag Verlust von bis zu 173 €/Monat bzw. 2.076 €/Jahr.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Zuschuss vollstationär (Heim)

131 €/Monat Zuschuss zur vollstationären Pflege.

Entfällt für Neufälle. Wer den Zuschuss 2026 bereits bezogen hat, behält ihn.

Heimbewohner mit PG 1, die ab 2027 einziehen, erhalten nichts mehr.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Weiterhin für PG 1

Technische Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Beratung.

Bleiben erhalten. Halbjährliche Beratung möglich, plus bis zu 2 zusätzliche Beratungen in den ersten 3 Monaten nach Ersteinstufung. Pflegebegleitung ab 2029.

Kein finanzieller Ersatz für gestrichene Leistungen, nur Beratung.

◆ Umbau / gemischt

2027 / 2029

3. Häusliche Pflege, Pflegegrad 2 bis 5

Pflegegeld (monatlich)

PG 2: 347 €

PG 3: 599 €

PG 4: 800 €

PG 5: 990 €

„Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“

PG 2: 380 € (+33)

PG 3: 630 € (+31)

PG 4: 890 € (+90)

PG 5: 1.080 € (+90)

Höherer Betrag, aber daraus müssen künftig zusätzlich bezahlt werden: selbst organisierte Vertretung (bisher Verhinderungspflege) und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bisher 42 € extra). Nicht automatisch mehr Unterstützung insgesamt.

◆ Umbau / gemischt

1.1.2027

Pflegesachleistung (Pflegedienst)

PG 2: 796 €

PG 3: 1.497 €

PG 4: 1.859 €

PG 5: 2.299 €

Sachleistungsbudget:

PG 2: bis 890 €

PG 3: bis 1.590 €

PG 4: bis 2.090 €

PG 5: bis 2.530 €

Höheres Budget. Professionelle Vertretung (zugelassene Dienste) soll künftig grundsätzlich hierüber laufen. Kombination mit Pflegegeld anteilig weiter möglich.

◆ Umbau / gemischt

1.1.2027

Entlastungsbetrag → Sozialraumbudget

Bis 131 €/Monat; nicht verbrauchte Beträge ansparbar; auch für Tages-/Nacht-/Kurzzeitpflege einsetzbar; Umwandlung von bis zu 40 % ungenutzter Sachleistung möglich.

Sozialraumbudget: 175 €/Monat (ab 25 Jahren), 300 €/Monat (unter 25 Jahren). Nur für anerkannte Alltagshilfen.

Höherer Monatsbetrag, aber:

– Ansparen entfällt

– nicht mehr für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege

– 40 %-Umwandlungsanspruch entfällt

◆ Umbau / gemischt

1.1.2027

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Gesondert bis 42 €/Monat.

Kein gesonderter Anspruch mehr; im Pflegegeld bzw. den Budgets enthalten.

Muss aus dem Pflegegeld finanziert werden.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Tages- und Nachtpflege

Eigenständige Leistung zusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistung.

Bleibt eigenständig und ohne Anrechnung.

Keine Änderung.

● unverändert

–

4. Vertretung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Jahresbudget Vertretung

Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bis 3.539 €.

Überbrückungsbudget: einheitlich bis 2.285 €/Kalenderjahr (PG 2–5) für ambulante Akutversorgung und stationäre Kurzzeitpflege.

Gesonderter Jahrestopf 1.254 € kleiner. Kein frei nutzbares Budget mehr für private Ersatzpflege.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Private Ersatzpflege (Angehörige, Bekannte)

Über Verhinderungspflege abrechenbar.

Aus dem monatlichen Pflegegeld zu bezahlen.

Familien, die regelmäßig eine private Vertretung bezahlen, haben dafür keinen Zusatztopf mehr.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Kurzzeitpflege

Bis 8 Wochen/Jahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag; Pflegegeld hälftig weiter.

Weiter max. 8 Wochen/Jahr, aber gedeckelt durch das Überbrückungsbudget (2.285 €). Pflegegeld bis 8 Wochen hälftig weiter.

8 Wochen Anspruch bedeuten nicht, dass ein 8-wöchiger Aufenthalt voll bezahlt wird.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Akutsituationen / Notdienst

Kein eigener Anspruch.

2027: Überbrückungsbudget für zugelassene ambulante Dienste in Akutsituationen (> 3 Tage: Zustimmung der Kasse).

2028: Anspruch auf ambulanten Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege.

2029: Einschätzung durch Pflegebegleitung.

Neue Hilfe bei plötzlichem Ausfall der Pflegeperson, finanziert aus dem (kleineren) Überbrückungsbudget. Einrichtungen müssen eine Kostenübersicht aushändigen.

▲ Verbesserung

2027 / 2028

Nachbarschaftshilfe

Anerkennung nach Landesrecht (Hessen: eigene Regeln).

Einzelhelfende künftig durch Pflegekassen anerkannt; Richtlinien bis 1.1.2028. Bis dahin Landesrecht.

Abrechnung über Sozialraumbudget nur bei Anerkennung.

◆ Umbau / gemischt

2028

5. Beratung und Pflegebegleitung

Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflicht halbjährlich (PG 2–5 mit Pflegegeld), PG 4/5 vierteljährlich freiwillig. Jede zweite Beratung per Video bis 31.3.2027.

Inhaltlich gleich; Videoberatung (jede zweite) verlängert bis 31.12.2028. Bis zu 2 Zusatzberatungen in den ersten 3 Monaten (PG 1; PG 2/3 mit Pflegegeld).

Etwas mehr Flexibilität und Unterstützung zu Beginn.

▲ Verbesserung

2027

Pflegebegleitung (neu)

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI auf Wunsch.

Pflegebegleitung ersetzt Pflegeberatung: Bedarfsermittlung, Vermittlung, Fallmanagement. Für Pflegegeldbezieher jährlicher Pflichttermin in der eigenen Wohnung (kein Video).

Mehr Unterstützung, aber verbindlicher. Erst ab 2029, also zwei Jahre nach Wegfall der PG-1-Leistungen.

◆ Umbau / gemischt

1.1.2029

Sanktionen beim Pflegegeld

Bei Nichtabruf der Pflichtberatung Kürzung/Entzug möglich.

Fehlender Jahrestermin: angemessene Kürzung, bei Wiederholung Entzug.

Unzureichende Versorgung: Verbesserungsvorschläge → Folgetermin → Fallmanagement; bei Ablehnung Entzug möglich.

Strengere Kontrolle der häuslichen Versorgung. Überforderung allein führt nicht automatisch zum Entzug.

▼ Verschlechterung

1.1.2029

Prävention / Digitales

–

Gesundheits-Check ab 60 geplant (Regelung bis Ende 2028). Digitales Pflege-Cockpit (erste Funktionen bis Juli 2028).

Details noch offen.

▲ Verbesserung

2028+

6. Stationäre Pflege (Heim)

Leistungszuschläge zum Eigenanteil (§ 43c)

Zuschlag nach Wohndauer: 15 % / 30 % / 50 % / 75 % des pflegebedingten Eigenanteils.

Unverändert (geplante Verlängerung der Wartezeiten wurde gestrichen).

Keine Verschlechterung gegenüber heute.

● unverändert

–

Deckel Eigenanteil

Kein Deckel.

Kein Deckel (SPD-Forderung nicht übernommen; Thema der Pflegestrukturkommission).

Eigenanteile können weiter steigen.

● unverändert

–

Kinder- und Jugendhospiz

Pflegegeld ruht bei stationärer Versorgung.

Pflegegeld wird die ersten 8 Wochen weitergezahlt; keine Anrechnung von Pflegegeld und bestimmten Kurzzeitpflegeleistungen auf den Hospizzuschuss.

Finanzielle Entlastung betroffener Familien.

▲ Verbesserung

2027

7. Anpassung der Leistungsbeträge (Dynamisierung)

Leistungserhöhung

Gesetzlich vorgesehen: Anpassung zum 1.1.2028 nach kumulierter Preisentwicklung (§ 30 SGB XI).

Anpassung 2028 entfällt. Ab 1.1.2029 jährliche Anpassung nach geometrischem Mittel der Kerninflation der letzten 3 Jahre, begrenzt durch Lohnentwicklung.

Keine Erhöhung 2028 und keine Nachholung. Einsparung allein 2028 ca. 4,7 Mrd. €. Realer Wertverlust der Leistungen, für Heimbewohner ggf. höhere Eigenanteile.

▼ Verschlechterung

2028 / 2029

8. Pflegende Angehörige (soziale Absicherung)

Rentenbeiträge für Pflegepersonen

Rentenbeiträge durch Pflegekasse, auch neben Altersrente (z. B. Teilrente).

Grundsätzlich unverändert. Bei Bezug einer Altersrente nur noch bis Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Allgemeine Kürzung (Referentenentwurf) vom Tisch. Betroffen nur Gestaltungen mit Teilrente nach Regelaltersgrenze; erworbene Ansprüche bleiben.

◆ Umbau / gemischt

2027

9. Beiträge und Finanzierung

Allgemeiner Beitragssatz

3,6 %

3,6 % (stabil)

Keine Erhöhung.

● unverändert

–

Kinderlosenzuschlag

0,6 Punkte (gesamt 4,2 %)

0,9 Punkte (gesamt 4,5 %)

Bei 3.000 € brutto ca. 9 €/Monat mehr. Größter Finanzierungsbeitrag (ca. 3,3 Mrd. €).

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Beitragsbemessungsgrenze

Bisherige BBG.

Anhebung um 300 €/Monat (analog GKV).

Gutverdiener zahlen mehr.

▼ Verschlechterung

1.1.2027

Familienversicherte Ehe-/Lebenspartner

Beitragsfrei mitversichert.

Zuschlag 0,52 Beitragssatzpunkte für das Mitglied. Ausnahmen u. a. häuslich pflegende Partner (PG ≥ 2, ≥ 10 Std./Woche an ≥ 2 Tagen) und Eltern behinderter Kinder.

Neue Belastung für Alleinverdiener-Haushalte.

▼ Verschlechterung

2028

Minijobs

Keine Pflegeversicherungsbeiträge.

Arbeitgeber zahlen Pflegeversicherungsbeiträge; Minijobber selbst nicht.

Keine direkte Belastung der Minijobber.

◆ Umbau / gemischt

2028

Teil B: Was wurde gegenüber dem ursprünglichen Entwurf geändert?

Der Referentenentwurf vom Juni 2026 enthielt weitergehende Kürzungen. Im Kabinettsbeschluss wurden folgende Punkte verändert:

Punkt

Referentenentwurf (Juni 2026)

Kabinettsbeschluss (30.9.2026)

Bewertung ggü. Erstentwurf

Pflegegeld zu Beginn

Halbierung in den ersten 3 Monaten nach Ersteinstufung (PG 2/3)

Gestrichen – volles Pflegegeld ab Beginn

▲ entschärft

Rentenbeiträge Pflegepersonen

Allgemeine Kürzung

Gestrichen – nur Einschränkung bei Altersrentnern ab Regelaltersgrenze

▲ entschärft

Heimzuschläge (§ 43c)

Längere Wartezeiten bis zu höheren Zuschlägen

Gestrichen – bleibt wie heute

▲ entschärft

Überbrückungsbudget

Für PG 2/3 niedriger (ca. 1.855 €)

Einheitlich 2.285 € für PG 2–5 (+430 € für PG 2/3)

▲ entschärft

Pflegebegleitung

Früherer Start geplant

Start erst 1.1.2029; bisherige Pflegeberatung bis Ende 2028

◆ verschoben

Videoberatung § 37 Abs. 3

Bis 31.3.2027

Verlängert bis 31.12.2028

▲ entschärft

Entlastungsbetrag PG 1

Vollständige Streichung

Unverändert: vollständige Streichung

▼ unverändert hart

Pflegedeckel / Beteiligung PKV (SPD)

Nicht enthalten

Nicht enthalten – Pflegestrukturkommission soll bis Ende Jan. 2027 Vorschläge machen; 2. Reformstufe für Juli 2027 geplant

● offen / vertagt

Was Betroffene jetzt tun sollten

  • Bei bestehendem oder gestiegenem Hilfebedarf: Erst- oder Höherstufungsantrag möglichst noch 2026 stellen (Recht zum Antragszeitpunkt maßgeblich) und Eingangsbestätigung anfordern.

  • Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag 2026 noch nutzen; angesparte Beträge prüfen.

  • Pflegegrad 2 bis 5: Verhinderungs- und Kurzzeitpflegebudget 2026 möglichst ausschöpfen; ab 2027 Pflegegeld für Vertretung und Verbrauchsmaterial einplanen.

  • Veränderungen des Hilfebedarfs dokumentieren (Pflegetagebuch) und Beratung durch Pflegestützpunkt oder Pflegekasse nutzen.

Quellen: Kabinettsentwurf PNOG und Begründung (Bundesministerium für Gesundheit, 30.09.2026); pflege-dschungel.de (30.09.2026); buergergeld.org (01.10.2026); beck-aktuell (30.09.2026); evangelisch.de (30.09.2026). Beträge „Bisher“ nach geltendem SGB XI, Stand 2026.

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