Stand: Oktober 2026
Die Bundesregierung plant ein neues Gesetz mit dem Namen „Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ (GeDIG). Es wird zurzeit im Bundestag beraten und ist noch nicht in Kraft. Einzelheiten können sich also noch ändern. Wir möchten Sie trotzdem schon heute informieren – über die Vorteile, aber auch über wichtige Fragen zum Schutz Ihrer Daten.
Was die ePA künftig leisten soll
- Suchfunktion: Ab Anfang 2027 sollen Sie Ihre Akte nach Stichworten durchsuchen können, zum Beispiel nach einem bestimmten Befund.
- Digitaler Impfpass: Ab Mitte 2027 soll es eine Übersicht Ihrer Impfungen geben, mit Erinnerung, wenn eine Impfung fällig ist.
- Medikationsplan: Ihre Medikamente sollen in der ePA aufgeführt und von Ärzten und Apotheken laufend aktuell gehalten werden. Das kann helfen, gefährliche Wechselwirkungen zu vermeiden.
- Überweisung und Termine per App: Bis 2029 soll die Überweisung digital werden. Über die ePA-App sollen Sie künftig auch eine erste Einschätzung bekommen und einen Arzttermin finden können.
- Weniger Aufwand: Bei einem Umzug soll keine neue Gesundheitskarte mehr nötig sein. Auf Wunsch sollen Sie mit Ihrer Praxis über einen sicheren Messenger schreiben können.
- Unterstützung: Apotheken und Beratungsstellen der Krankenkassen sollen Ihnen bei der Nutzung der ePA helfen.
Was Sie zum Datenschutz wissen sollten
Die Krankenkassen bekommen mehr Einfluss auf Ihre ePA.
Die ePA-App wird von Ihrer Krankenkasse angeboten. Künftig dürfen die Kassen dort eigene Zusatzangebote einbauen – etwa Hinweise zu Vorsorge, Erinnerungen, Gesundheitsplaner oder Angebote mit künstlicher Intelligenz. Das kann nützlich sein. Es bedeutet aber auch: Ihre Krankenkasse – also die Stelle, die Ihre Behandlungen bezahlt – gestaltet mit, was Sie in Ihrer Akte sehen und welche Angebote Ihnen gemacht werden.
Die Krankenkassen dürfen Ihre Daten stärker auswerten.
Schon heute dürfen Krankenkassen ihre Abrechnungsdaten auswerten, um Versicherte auf mögliche Gesundheitsrisiken hinzuweisen. Das neue Gesetz soll diese Möglichkeiten erweitern:
- Mit Ihrer Einwilligung sollen Krankenkassen künftig auch Inhalte Ihrer ePA auswerten dürfen – also zum Beispiel Arztbriefe oder Befunde.
- In sogenannten „Reallaboren“ dürfen Krankenkassen über mehrere Jahre neue Methoden der Datenauswertung erproben, um Gesundheitsrisiken einzelner Versicherter zu erkennen. Dabei ist zu erwarten, dass auch Computerprogramme mit künstlicher Intelligenz eingesetzt und trainiert werden.
- Über solche Auswertungen sollen die Kassen teilweise nur allgemein informieren müssen, zum Beispiel auf ihrer Internetseite – nicht unbedingt in einem persönlichen Schreiben an Sie.
Warum Ärztinnen und Ärzte das kritisch sehen:
Ärzteschaft, Psychotherapeuten und Verbraucherschützer haben Bedenken geäußert. Krankenkassen sind Kostenträger, keine Behandelnden. Ein automatischer „Risikohinweis“ ohne ärztliches Gespräch kann verunsichern, unnötige Untersuchungen auslösen oder auch eine falsche Sicherheit vermitteln. Außerdem fürchten viele, dass das Vertrauen zwischen Patientin und Ärztin leidet, wenn sensible Informationen über die Praxis hinaus genutzt werden.
Gerade in der Frauenheilkunde ist das wichtig.
Viele unserer Befunde sind sehr persönlich – etwa zu Schwangerschaft, Verhütung, Kinderwunsch, Infektionen oder Krebsvorsorge. Sie sollten selbst entscheiden können, wer davon erfährt.
Das können Sie selbst tun
- Einwilligungen bewusst geben: Wenn Ihre Krankenkasse Sie um Zustimmung bittet, Ihre ePA auszuwerten, müssen Sie nicht zustimmen. Lesen Sie in Ruhe, wofür die Daten genutzt werden sollen.
- Zugriffe steuern: In der ePA-App können Sie einzelne Praxen, Kliniken oder Apotheken vom Zugriff ausschließen und einzelne Dokumente verbergen.
- Bestimmte Befunde nicht einstellen lassen: Sie können uns sagen, wenn ein Befund nicht in Ihre ePA soll. Bei besonders sensiblen Informationen weisen wir Sie darauf hin.
- Widersprechen: Sie können der ePA insgesamt oder einzelnen Funktionen bei Ihrer Krankenkasse widersprechen. Fragen Sie Ihre Kasse auch, wie Sie der Auswertung Ihrer Daten widersprechen können.
- Informiert bleiben: Schauen Sie regelmäßig auf der Internetseite Ihrer Krankenkasse nach, welche Datenauswertungen dort angekündigt werden.
Unser Angebot an Sie
Die ePA kann Ihre Behandlung erleichtern. Wir sehen die geplanten Änderungen aber auch mit Sorge. Bisher galt: Was Sie Ihrer Ärztin anvertrauen, bleibt in der Praxis. Wenn Krankenkassen künftig Einblick in die Inhalte Ihrer Patientenakte erhalten und diese auswerten dürfen, verschiebt sich diese Grenze. Ihre Kasse ist die Stelle, die über Kostenübernahmen entscheidet und Ihnen eigene Angebote macht. Sie wüsste dann womöglich mehr über Ihre Gesundheit, als Sie ihr selbst je mitgeteilt haben.
Was eine solche Einwilligung rechtlich für Sie bedeutet, ist für viele kaum zu überblicken: Welche Daten werden genau ausgewertet? Wie lange werden sie gespeichert? Werden sie zum Training von KI-Programmen genutzt? Können Sie Ihre Zustimmung später wirklich vollständig zurücknehmen? Und welche Folgen hat es, wenn Sie nicht zustimmen?
Bitte geben Sie keine Einwilligung, bevor Sie diese Fragen für sich geklärt haben. Sprechen Sie uns an. Wir erklären Ihnen, welche Befunde in Ihrer ePA stehen, welche besonders sensibel sind und wie Sie diese schützen können. Bei rechtlichen Detailfragen nennen wir Ihnen gerne unabhängige Anlaufstellen, etwa die Verbraucherzentrale oder den Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes.
Ihre Gesundheitsdaten gehören Ihnen. Sie entscheiden, wer sie sehen darf.
Quellen
- Deutscher Bundestag, heute im bundestag (hib 763/2026): „Umfassende Digitalisierung im Gesundheitswesen geplant“, 01.10.2026 – https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1221964
- Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung „Kabinett beschließt GeDIG“, 15.07.2026 – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/kabinett-beschliesst-gedig-pm-15-07-2026
- zm-online: „Warken will die ePA zum ‚Türöffner‘ machen“, 15.07.2026 – https://www.zm-online.de/news/detail/warken-will-die-epa-zum-tueroeffner-machen
- Deutsches Ärzteblatt: „Datengestützte Auswertungen der Kassen“ – https://www.aerzteblatt.de/archiv/gesundheitsversorgung-datengestuetzte-auswertungen-der-kassen-40ae6d92-efae-4dcb-8bac-e21c98adfb81
- Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi): Stellungnahme zum GeDIG – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/GeDIG/Zi_Stellungnahme_GeDIG.pdf
- BKK Dachverband: Kurzbewertung GeDIG, 13.05.2026 – https://www.bkk-dachverband.de/fileadmin/Artikelsystem/Stellungnahmen/2026/26-05-13_BKK-DV_Kurzbewertung_GeDIG.pdf
- Lobbyregister des Deutschen Bundestages: Stellungnahme zu Datennutzung und Reallaboren der Krankenkassen – https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/4c/738711/Stellungnahme-Gutachten-SG2605190006.pdf
- Lobbyregister des Deutschen Bundestages: Formulierungshilfe zu § 25b SGB V – https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/a0/728252/Stellungnahme-Gutachten-SG2604270027.pdf
- heidelberg24: „Betriebsärzte sollen bald die komplette Patientenakte einsehen dürfen“ – https://www.heidelberg24.de/politik-und-wirtschaft/betriebsaerzte-sollen-bald-die-komplette-epa-einsehen-duerfen-zr-94377428.html

