Warum die Frauenarztpraxis künftig für dieselbe Arbeit definitiv weniger Geld bekommt

Was die gesundheitspolitischen Veränderungen ab dem 1. Januar 2027 für Frauenarztpraxen bedeuten – und warum auch Patientinnen die Folgen zu spüren bekommen könnten.

Viele Patientinnen gehen verständlicherweise davon aus, dass ihre Frauenärztin oder ihr Frauenarzt für jede Untersuchung, jede Beratung und jede Behandlung von der Krankenkasse angemessen bezahlt wird. Schließlich werden die Leistungen erbracht, medizinisch dokumentiert und über die Versichertenkarte abgerechnet.

Die Realität sieht allerdings anders aus. Das deutsche Gesundheitssystem kennt unterschiedliche Vergütungsformen. Und genau hier setzt eine weitreichende gesundheitspolitische Veränderung an, die zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt.

Was zunächst wie eine technische Änderung der ärztlichen Abrechnung klingt, kann erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation gynäkologischer Praxen und damit mittelbar auch auf die Versorgung von Patientinnen haben.

Wie verdient eine Frauenarztpraxis eigentlich ihr Geld?

Die Einnahmen einer gynäkologischen Praxis setzen sich im Wesentlichen aus verschiedenen Bereichen zusammen:

1. Budgetierte Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Dazu gehören zahlreiche alltägliche gynäkologische Leistungen, beispielsweise Beratungen, Untersuchungen und die Behandlung von Beschwerden. Für diese Leistungen steht den Praxen ein begrenztes Honorarvolumen zur Verfügung. Dieses wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen verteilt.

Das bedeutet: Eine Praxis kann eine bestimmte Anzahl von Leistungen erbringen, bekommt aber nicht zwangsläufig für jede weitere Untersuchung Honorar. Werden bestimmte Mengen- oder Honorargrenzen überschritten, kann oder wird die Vergütung sinken.

2. Extrabudgetär vergütete Leistungen

Bislang gab es daneben Leistungen, die außerhalb dieses begrenzten Honorartopfes bezahlt wurden. Dazu gehörten wichtige Bereiche der Schwangerschaftsvorsorge und der organisierten Krebsfrüherkennung.

Der wesentliche Unterschied: Diese Leistungen wurden grundsätzlich zusätzlich und zu den vereinbarten Preisen vergütet. Sie mussten also nicht mit den übrigen budgetierten Behandlungen um dasselbe begrenzte Honorarvolumen konkurrieren.

Das war ein wichtiger Schutzmechanismus für die medizinische Versorgung.

3. Privatpatientinnen

Privat versicherte Patientinnen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Diese Einnahmen unterliegen nicht der Budgetierung der gesetzlichen Krankenversicherung.

4. Selbstzahlerleistungen (IGeL)

Hierbei handelt es sich um zusätzliche medizinische Leistungen, die nicht zum regulären Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören und von Patientinnen auf eigenen Wunsch in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung sind eine transparente Aufklärung und eine entsprechende Vereinbarung.

5. Besondere Versorgungsverträge und Sondervergütungen

Daneben gibt es beispielsweise gesonderte Verträge für Impfungen, Disease-Management-Programme und weitere besondere Versorgungsleistungen. Für diese gelten eigene Vergütungsregelungen.

Was ändert sich zum 1. Januar 2027?

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verändert die Politik die bisherige Vergütungsstruktur der ambulanten medizinischen Versorgung erheblich.

Ein großer Teil der bislang extrabudgetär vergüteten Leistungen wird künftig wieder in mengenbegrenzte Vergütungsstrukturen überführt.

Davon sind auch gynäkologische Praxen betroffen.

Besonders relevant sind dabei:

  • Leistungen der Schwangerschaftsvorsorge und Schwangerschaftsbetreuung.
  • Leistungen der organisierten Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung.
  • Weitere bisher extrabudgetär vergütete Früherkennungsleistungen.
  • Bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Terminvermittlung und offenen Sprechstunden.

Für Patientinnen ist dabei eine Unterscheidung besonders wichtig: Die gesetzlichen Ansprüche auf medizinisch notwendige Untersuchungen und Vorsorgeleistungen bleiben grundsätzlich bestehen. Verändert wird nicht der medizinische Anspruch, sondern die finanzielle Grundlage, auf der die Praxis diese Leistungen erbringt.

Auch künftig wird die Leistung abgerechnet. Sie ist aber nicht mehr vor Mengenbegrenzungen geschützt.

Was bedeutet das konkret?

Man kann sich die bisherige Situation vereinfacht anhand zweier unterschiedlicher Geldtöpfe vorstellen.

Bislang gab es einen begrenzten Topf für die allgemeine gynäkologische Versorgung und daneben einen zusätzlichen Topf für bestimmte Leistungen, die unabhängig von der sonstigen Auslastung der Praxis vergütet wurden.

Ab 2027 werden zahlreiche dieser bisher gesondert bezahlten Leistungen in eine begrenzte Vergütungsstruktur überführt.

Damit müssen mehr medizinische Leistungen aus einem begrenzten Finanzierungsvolumen bezahlt werden.

Das hat eine entscheidende Konsequenz:

Eine Frauenärztin oder ein Frauenarzt kann künftig dieselbe Anzahl von Patientinnen behandeln, dieselben Untersuchungen durchführen und denselben medizinischen Aufwand betreiben, ohne dafür zwangsläufig das bisherige Honorar zu erhalten.

Besonders problematisch wird es, wenn eine Praxis mehr Leistungen erbringt als das zugrunde gelegte Vergütungsvolumen abdeckt, was bei Budgets heute schon die Regel ist. Dann wird ein Teil der zusätzlichen Leistungen nur noch vermindert oder überhaupt nicht vergütet werden.

Die bisherige Sicherheit, für bestimmte Leistungen außerhalb der Mengenbegrenzung bezahlt zu werden, entfällt.

Warum ist das für eine Frauenarztpraxis ein Problem?

Eine gynäkologische Praxis hat erhebliche laufende Kosten. Dazu gehören:

  • Gehälter der medizinischen Fachangestellten.
  • Miete, Energie und Betriebskosten.
  • Medizinische Geräte, Wartung und technische Ausstattung.
  • Praxissoftware, Digitalisierung und Verwaltung.
  • Laborleistungen und medizinischer Verbrauch.
  • Fortbildung, Versicherungen und weitere betriebliche Ausgaben.

Diese Kosten bleiben bestehen – unabhängig davon, ob eine Untersuchung künftig extrabudgetär oder innerhalb eines begrenzten Honorarsystems bezahlt wird.

Die Praxis kann ihre Kosten nicht einfach reduzieren, nur weil die Vergütung für zusätzliche medizinische Leistungen sinkt.

Hinzu kommt, dass die medizinische Verantwortung unverändert bleibt. Schwangerschaften müssen begleitet, auffällige Befunde abgeklärt und Krebsvorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.

Die Arbeit wird also nicht weniger. Ihre wirtschaftliche Grundlage wird jedoch unsicherer, besser nicht kalkulierbar.

Ein einfaches Beispiel

Nehmen wir eine gynäkologische Praxis, die bislang im Quartal 100.000 Euro aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen erzielt.

Davon entfallen beispielhaft 55.000 Euro auf budgetierte Leistungen und 45.000 Euro auf extrabudgetär vergütete Leistungen.

Wenn sich durch die neue Vergütungsstruktur die tatsächlich ausgezahlte Vergütung für den zweiten Bereich beispielsweise um 10.000 Euro reduziert, sieht die Rechnung folgendermaßen aus:

Einnahmebereich (Beispiel)

Bisher Nach der Reform

Budgetierte GKV-Leistungen

55.000 €. 55.000 €

Bisher extrabudgetäre GKV-Leistungen

45.000 €. 35.000 €

Gesamtes GKV-Honorar

100.000 €. 90.000 €

Privatpatientinnen

12.000 €. 12.000 €

Selbstzahlerleistungen

5.000 €. 5.000 €

Gesamte Praxiseinnahmen

117.000 €. 107.000 €

Die Zahlen sind ein vereinfachtes Rechenbeispiel und keine Prognose oder Durchschnittsberechnung für deutsche Frauenarztpraxen.

Es zeigt jedoch, was passieren wird: Die Praxis erbringt weiterhin dieselbe medizinische Arbeit, erzielt aber weniger Einnahmen.

Ob und in welchem Umfang das tatsächlich eintritt, hängt unter anderem von der Zahl der Behandlungsfälle, der regionalen Honorarverteilung und den künftigen Vergütungsregelungen ab.

Was bedeutet das für Patientinnen?

Zunächst einmal ändert sich an den gesetzlichen Leistungsansprüchen nichts. Eine Patientin hat weiterhin Anspruch auf die medizinisch vorgesehenen Kassenleistungen.

Allerdings entsteht ein wirtschaftlicher Druck, der langfristig Auswirkungen auf die Versorgung haben kann. Weniger Honorar, evt. weniger Personal, weniger Service und Sprechzeiten.

Wenn zusätzliche Untersuchungen und Behandlungen nicht oder nicht mehr ausreichend vergütet werden, kann es für eine Praxis schwieriger werden, Termine anzubieten oder ihre Kapazitäten sogar auszuweiten, wie angekündigt.

Mögliche Folgen können sein:

  • Keinen wirtschaftlichen Spielraum für zusätzliche Sprechstunden, Abbau von Personal und/oder Sprechzeiten
  • Größere Schwierigkeiten, steigende Personal- und Betriebskosten aufzufangen.
  • Eine zurückhaltendere Ausweitung medizinischer Angebote.
  • Längere Wartezeiten, wenn die vorhandenen Praxiskapazitäten nicht ausreichen.
  • Ein zunehmender wirtschaftlicher Druck auf inhabergeführte Praxen.

Das sind mögliche Folgen der neuen Rahmenbedingungen, keine zwangsläufige Entwicklung für jede einzelne Praxis.

Warum gerade die Frauenheilkunde besonders betroffen ist

Die Frauenheilkunde lebt von kontinuierlicher Betreuung, Vorsorge und Früherkennung.

Schwangerschaftsvorsorge ist keine beliebige Zusatzleistung. Sie dient der Gesundheit von Mutter und Kind.

Die organisierte Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil der medizinischen Prävention. Sie ermöglicht es, Zellveränderungen frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls zu behandeln, bevor sich daraus eine Krebserkrankung entwickelt.

Gerade diese Leistungen profitieren davon, wenn sie unabhängig von der übrigen wirtschaftlichen Auslastung einer Praxis erbracht und vergütet werden können.

Der Berufsverband der Frauenärztinnen und Frauenärzte (BVF) und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) haben sich deshalb ausdrücklich gegen die Budgetierung der Schwangerschaftsvorsorge und des organisierten Gebärmutterhalskrebs-Früherkennungsprogramms ausgesprochen.

Unser Fazit: Medizinische Verantwortung braucht eine verlässliche Finanzierung

Die Veränderung zum 1. Januar 2027 ist weit mehr als eine neue Abrechnungsregel.

Sie verändert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der ambulanten gynäkologischen Versorgung.

Die Politik verfolgt damit das Ziel, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen. Das ist zunächst eine finanzpolitische Entscheidung.

Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass ambulante medizinische Versorgung nicht beliebig zum Nulltarif ausgeweitet werden kann.

Ärztinnen und Ärzte, medizinische Fachangestellte, moderne Geräte und funktionierende Praxisstrukturen kosten Geld. Eine qualitativ hochwertige Versorgung braucht eine entsprechende Finanzierung.

Wenn immer mehr medizinische Leistungen innerhalb begrenzter Honorartöpfe erbracht werden müssen, entsteht ein Widerspruch zwischen dem Anspruch auf umfassende medizinische Versorgung und den wirtschaftlichen Möglichkeiten derjenigen, die diese Versorgung gewährleisten.

Unsere Patientinnen sollen auch künftig eine gute, wohnortnahe und verlässliche gynäkologische Versorgung erhalten. Dafür braucht es jedoch nicht nur medizinische Kompetenz und Engagement, sondern auch eine angemessene und planbare Vergütung der ärztlichen Arbeit.

Denn am Ende darf nicht die wirtschaftliche Belastbarkeit einer Praxis darüber entscheiden, wie viel Zeit und medizinische Versorgung eine Patientin erhält. Wenn aber die Praxis wirtschaftlich überfordert wird oder bei unveränderter Fortführung in die Insolvenz zu gehen droht, wird dieses jedoch geschehen.

Schreibe einen Kommentar