Immer wieder werden wir gefragt, was sich zum 1. Januar 2027 in den Praxen ändert. Die wichtigste Klarstellung vorab: Ein eigenes Reformpaket mit diesem Stichtag gibt es nicht. Die maßgeblichen Änderungen greifen zum 1. Januar 2027.
Der entscheidende Stichtag ist der 1. Januar 2027
Grundlage ist das sogenannte GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung stabil halten soll. Die Umsetzung erfolgt in Stufen:
- Seit 30. Juli 2026: Erste Maßnahmen gelten bereits.
- 1. Januar 2027: Der Kern der Änderungen tritt in Kraft.
- Ab 2028: Weitere Stufen folgen.
Höhere Eigenbeteiligung
- Die Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel steigen von bisher 5–10 € auf 7,50–15 € je Mittel. Im Krankenhaus 15 € statt 10 € pro Tag.
- Die Belastungsgrenzen bleiben unverändert: 1 % des Bruttoeinkommens für chronisch Kranke, 2 % für alle übrigen Versicherten. Wer sie erreicht, wird weiterhin von Zuzahlungen befreit.
Leistungen, die die Kasse nicht mehr trägt
- Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind seit dem 30. Juli 2026 keine Regelleistung mehr; ab dem 1. Januar 2027 ist eine Kostenübernahme vollständig ausgeschlossen.
- Cannabisblüten werden nicht mehr erstattet. Standardisierte Extrakte, Fertigarzneimittel sowie Präparate mit Dronabinol oder Nabilon bleiben weiterhin verordnungsfähig.
Termine könnten knapper werden
Für den Praxisalltag am folgenreichsten ist die Deckelung der ärztlichen Vergütung. Zusätzliche Behandlungen werden künftig nicht mehr zusätzlich bezahlt. Das kann sich mittelbar auf die Terminplanung auswirken – längere Wartezeiten sind möglich. Wichtig: Praxen bekommen 2027 nur noch ein Gesamtbudget, für früher fest vergütete Leistungen wie Vorsorge, Schwangerenvorsorge, Impfungen, ambulante Operationen, Tumornachsorge gibt es keine extra Vergütung mehr – alles landet in einem Topf und wird auch von der Bezahlung über einen „Kamm geschoren“. Eine Beratung für eine Pille ergibt dann genauso viel Honorar wie fünf Untersuchungen einer Schwangeren in einem Quartal.
Für unsere Patientinnen: Früherkennung bleibt
Der Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen bleibt vollständig bestehen. Auch beim Gebärmutterhalskrebs-Screening ändert sich zunächst nichts: Der jährliche Anspruch auf die klinische gynäkologische Untersuchung gilt unverändert, ebenso der kombinierte Abstrich (Zytologie und HPV-Test) ab 35 Jahren alle drei Jahre. Das Programm wird derzeit turnusmäßig überprüft; mögliche künftige Anpassungen sind noch nicht beschlossen. Anspruch bedeutet jedoch nicht, dass es noch freie Termine in den Praxen geben wird, da nach Ausschöpfung des Budgets jede Praxis umsonst arbeiten wird.
Fazit
Zum 1. Juli 2027 ist keine eigene Neuerung zu erwarten. Der relevante Zeitpunkt ist der 1. Januar 2027 – mit höheren Zuzahlungen, wegfallenden Kassenleistungen und möglicherweise knapperen Terminen. Wir passen unsere Abläufe rechtzeitig an und informieren Sie, sobald die noch ausstehenden Detailregelungen feststehen. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.
Stand: September 2026. Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

