Ärzte und Apotheker müssen sich darauf einstellen, dass sie in Bezug auf Bestechung härter beurteilt werden, als andere Personen. Das OLG Stuttgart hat jetzt definiert, was Geschenke „vom geringen Wert“ bedeuten. Sie dürfen den Wert von einem Euro nicht überschreiten. Soweit bekannt galt bislang z.B. bei Lehrern die Grenze von 2.50€, was an sich auch eine Geschenkeabwehrgrenze ist.
Für wen ist diese Grenze überhaupt interessant? Sie gilt für einen Personenkreis, welcher durch Geschenke versuchen könnte Einfluss auf das Handeln eines Arztes oder Apothekers zu nehmen, also Pharmafirmen, Hersteller von Heilmitteln oder Zubehör etc..
Die „Pralinenschachtel“ zu Weihnachten von langjährigen Patientinnen ist daher zum Glück nicht auch noch ausgeschlossen.