Pflegereform 2027: Was ändert sich für Pflegebedürftige und Angehörige?
Gegenüberstellung des geltenden Rechts (2026) mit dem Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 30.09.2026
Wichtig: Die Spalte „Neu“ geht davon aus, dass der Kabinettsentwurf unverändert Gesetz wird. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden; Inhalte und Termine können sich ändern. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.
Das Wichtigste in Kürze
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Neue Anträge: höhere Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 und strengere Punktebewertung. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn.
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Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag (131 €) und Verbrauchshilfsmittel (42 €) entfallen ab 2027 – bis zu 173 € pro Monat weniger.
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Pflegegrad 2 bis 5: höheres Pflegegeld und höhere Budgets, aber Vertretung und Verbrauchsmaterial müssen künftig daraus bezahlt werden. Der Jahrestopf für Vertretung sinkt von 3.539 € auf 2.285 €.
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Die für 2028 vorgesehene Leistungserhöhung fällt aus; jährliche Anpassung erst ab 2029.
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Kinderlose zahlen ab 2027 mehr (4,5 % statt 4,2 %); ab 2028 Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner.
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Gegenüber dem ersten Entwurf entschärft: keine Halbierung des Pflegegeldes zu Beginn, keine allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegende, keine längeren Wartezeiten bei den Heimzuschlägen.
Legende
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▲ Verbesserung |
▼ Verschlechterung |
◆ Umbau / gemischt |
● unverändert |
Teil A: Gegenüberstellung bisheriges Recht und Kabinettsentwurf
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Bereich |
Bisher (geltendes Recht 2026) |
Neu (Kabinettsentwurf PNOG) |
Einzeländerung / Auswirkung für Betroffene |
Bewertung |
Gilt ab |
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1. Zugang zum Pflegegrad und Begutachtung |
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Schwellenwerte Pflegegrade |
PG 1: ab 12,5 Punkte PG 2: ab 27 Punkte PG 3: ab 47,5 Punkte PG 4: ab 70 Punkte PG 5: ab 90 Punkte |
PG 1: ab 15 Punkte PG 2: ab 30 Punkte PG 3: ab 50 Punkte PG 4: ab 70 Punkte PG 5: ab 90 Punkte |
Höhere Hürden für PG 1 bis 3. Neue Antragsteller werden ggf. niedriger oder gar nicht eingestuft, obwohl die Punkte nach heutigem Recht gereicht hätten. PG 4 und 5 unverändert. |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Punktebewertung (Gewichtung) |
Bisherige Umrechnung der Einzelpunkte in gewichtete Punkte in allen sechs Modulen. |
Geänderte Umrechnung in drei Modulen: Mobilität, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. |
Bei gleichem Hilfebedarf können künftig weniger Punkte herauskommen. Modellrechnung (IGES): nur neue Schwellen ca. 12 % weniger Anerkennungen, mit neuer Gewichtung ca. 22 % weniger (bezogen auf Erstbegutachtungen, keine Prognose für Bestandsfälle). |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Bestandsschutz |
– |
Bestehender Pflegegrad darf nicht allein wegen neuer Schwellen oder neuer Punktebewertung aberkannt werden. |
Wer heute einen Pflegegrad hat, behält ihn. Verbessert sich die Selbstständigkeit tatsächlich, kann bei einer Neubegutachtung trotzdem herabgestuft werden. |
● unverändert |
1.1.2027 |
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Befristung |
Befristung möglich, in der Praxis eher selten. |
Pflegegrade sollen häufiger befristet werden, wenn eine Besserung möglich erscheint. Nach Ablauf erneute Begutachtung. |
Mehr Wiederholungsbegutachtungen. Bei Wiederholungsbegutachtung ohne eigenen Antrag gilt das Recht am Tag der Begutachtung (also neues Recht). |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Maßgebliches Recht (Übergang) |
– |
Grundsätzlich gilt das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. |
Erst- oder Höherstufungsanträge, die noch 2026 gestellt werden, werden voraussichtlich nach altem Recht beurteilt. Eingang bestätigen lassen. |
◆ Umbau / gemischt |
Übergang |
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Bearbeitungsfrist Pflegekasse |
Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen. |
25-Arbeitstage-Frist vom 1.1. bis 30.4.2027 ausgesetzt. Ausnahme: besonders dringliche Fälle und bestehende verkürzte Sonderfristen. |
Bescheide können Anfang 2027 deutlich länger dauern. |
▼ Verschlechterung |
1.1.–30.4.2027 |
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2. Pflegegrad 1 |
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Entlastungsbetrag (häuslich) |
Bis 131 €/Monat zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Haushaltshilfe, Betreuung), ansparbar. |
Entfällt vollständig. Kein Sozialraumbudget für PG 1. |
Verlust bis 1.572 €/Jahr. Nach Auswertung des Kabinettsentwurfs auch bei bereits bestehendem PG 1 (die Einstufung selbst bleibt). Hinweis: Medienberichte hierzu teils widersprüchlich, Gesetzestext abwarten. |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch |
Bis 42 €/Monat (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektion). |
Gesonderter Anspruch für PG 1 entfällt. |
Zusammen mit dem Entlastungsbetrag Verlust von bis zu 173 €/Monat bzw. 2.076 €/Jahr. |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Zuschuss vollstationär (Heim) |
131 €/Monat Zuschuss zur vollstationären Pflege. |
Entfällt für Neufälle. Wer den Zuschuss 2026 bereits bezogen hat, behält ihn. |
Heimbewohner mit PG 1, die ab 2027 einziehen, erhalten nichts mehr. |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Weiterhin für PG 1 |
Technische Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Beratung. |
Bleiben erhalten. Halbjährliche Beratung möglich, plus bis zu 2 zusätzliche Beratungen in den ersten 3 Monaten nach Ersteinstufung. Pflegebegleitung ab 2029. |
Kein finanzieller Ersatz für gestrichene Leistungen, nur Beratung. |
◆ Umbau / gemischt |
2027 / 2029 |
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3. Häusliche Pflege, Pflegegrad 2 bis 5 |
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Pflegegeld (monatlich) |
PG 2: 347 € PG 3: 599 € PG 4: 800 € PG 5: 990 € |
„Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ PG 2: 380 € (+33) PG 3: 630 € (+31) PG 4: 890 € (+90) PG 5: 1.080 € (+90) |
Höherer Betrag, aber daraus müssen künftig zusätzlich bezahlt werden: selbst organisierte Vertretung (bisher Verhinderungspflege) und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bisher 42 € extra). Nicht automatisch mehr Unterstützung insgesamt. |
◆ Umbau / gemischt |
1.1.2027 |
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Pflegesachleistung (Pflegedienst) |
PG 2: 796 € PG 3: 1.497 € PG 4: 1.859 € PG 5: 2.299 € |
Sachleistungsbudget: PG 2: bis 890 € PG 3: bis 1.590 € PG 4: bis 2.090 € PG 5: bis 2.530 € |
Höheres Budget. Professionelle Vertretung (zugelassene Dienste) soll künftig grundsätzlich hierüber laufen. Kombination mit Pflegegeld anteilig weiter möglich. |
◆ Umbau / gemischt |
1.1.2027 |
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Entlastungsbetrag → Sozialraumbudget |
Bis 131 €/Monat; nicht verbrauchte Beträge ansparbar; auch für Tages-/Nacht-/Kurzzeitpflege einsetzbar; Umwandlung von bis zu 40 % ungenutzter Sachleistung möglich. |
Sozialraumbudget: 175 €/Monat (ab 25 Jahren), 300 €/Monat (unter 25 Jahren). Nur für anerkannte Alltagshilfen. |
Höherer Monatsbetrag, aber: – Ansparen entfällt – nicht mehr für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege – 40 %-Umwandlungsanspruch entfällt |
◆ Umbau / gemischt |
1.1.2027 |
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch |
Gesondert bis 42 €/Monat. |
Kein gesonderter Anspruch mehr; im Pflegegeld bzw. den Budgets enthalten. |
Muss aus dem Pflegegeld finanziert werden. |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Tages- und Nachtpflege |
Eigenständige Leistung zusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistung. |
Bleibt eigenständig und ohne Anrechnung. |
Keine Änderung. |
● unverändert |
– |
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4. Vertretung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege |
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Jahresbudget Vertretung |
Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bis 3.539 €. |
Überbrückungsbudget: einheitlich bis 2.285 €/Kalenderjahr (PG 2–5) für ambulante Akutversorgung und stationäre Kurzzeitpflege. |
Gesonderter Jahrestopf 1.254 € kleiner. Kein frei nutzbares Budget mehr für private Ersatzpflege. |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Private Ersatzpflege (Angehörige, Bekannte) |
Über Verhinderungspflege abrechenbar. |
Aus dem monatlichen Pflegegeld zu bezahlen. |
Familien, die regelmäßig eine private Vertretung bezahlen, haben dafür keinen Zusatztopf mehr. |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Kurzzeitpflege |
Bis 8 Wochen/Jahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag; Pflegegeld hälftig weiter. |
Weiter max. 8 Wochen/Jahr, aber gedeckelt durch das Überbrückungsbudget (2.285 €). Pflegegeld bis 8 Wochen hälftig weiter. |
8 Wochen Anspruch bedeuten nicht, dass ein 8-wöchiger Aufenthalt voll bezahlt wird. |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Akutsituationen / Notdienst |
Kein eigener Anspruch. |
2027: Überbrückungsbudget für zugelassene ambulante Dienste in Akutsituationen (> 3 Tage: Zustimmung der Kasse). 2028: Anspruch auf ambulanten Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege. 2029: Einschätzung durch Pflegebegleitung. |
Neue Hilfe bei plötzlichem Ausfall der Pflegeperson, finanziert aus dem (kleineren) Überbrückungsbudget. Einrichtungen müssen eine Kostenübersicht aushändigen. |
▲ Verbesserung |
2027 / 2028 |
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Nachbarschaftshilfe |
Anerkennung nach Landesrecht (Hessen: eigene Regeln). |
Einzelhelfende künftig durch Pflegekassen anerkannt; Richtlinien bis 1.1.2028. Bis dahin Landesrecht. |
Abrechnung über Sozialraumbudget nur bei Anerkennung. |
◆ Umbau / gemischt |
2028 |
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5. Beratung und Pflegebegleitung |
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Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI |
Pflicht halbjährlich (PG 2–5 mit Pflegegeld), PG 4/5 vierteljährlich freiwillig. Jede zweite Beratung per Video bis 31.3.2027. |
Inhaltlich gleich; Videoberatung (jede zweite) verlängert bis 31.12.2028. Bis zu 2 Zusatzberatungen in den ersten 3 Monaten (PG 1; PG 2/3 mit Pflegegeld). |
Etwas mehr Flexibilität und Unterstützung zu Beginn. |
▲ Verbesserung |
2027 |
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Pflegebegleitung (neu) |
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI auf Wunsch. |
Pflegebegleitung ersetzt Pflegeberatung: Bedarfsermittlung, Vermittlung, Fallmanagement. Für Pflegegeldbezieher jährlicher Pflichttermin in der eigenen Wohnung (kein Video). |
Mehr Unterstützung, aber verbindlicher. Erst ab 2029, also zwei Jahre nach Wegfall der PG-1-Leistungen. |
◆ Umbau / gemischt |
1.1.2029 |
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Sanktionen beim Pflegegeld |
Bei Nichtabruf der Pflichtberatung Kürzung/Entzug möglich. |
Fehlender Jahrestermin: angemessene Kürzung, bei Wiederholung Entzug. Unzureichende Versorgung: Verbesserungsvorschläge → Folgetermin → Fallmanagement; bei Ablehnung Entzug möglich. |
Strengere Kontrolle der häuslichen Versorgung. Überforderung allein führt nicht automatisch zum Entzug. |
▼ Verschlechterung |
1.1.2029 |
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Prävention / Digitales |
– |
Gesundheits-Check ab 60 geplant (Regelung bis Ende 2028). Digitales Pflege-Cockpit (erste Funktionen bis Juli 2028). |
Details noch offen. |
▲ Verbesserung |
2028+ |
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6. Stationäre Pflege (Heim) |
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Leistungszuschläge zum Eigenanteil (§ 43c) |
Zuschlag nach Wohndauer: 15 % / 30 % / 50 % / 75 % des pflegebedingten Eigenanteils. |
Unverändert (geplante Verlängerung der Wartezeiten wurde gestrichen). |
Keine Verschlechterung gegenüber heute. |
● unverändert |
– |
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Deckel Eigenanteil |
Kein Deckel. |
Kein Deckel (SPD-Forderung nicht übernommen; Thema der Pflegestrukturkommission). |
Eigenanteile können weiter steigen. |
● unverändert |
– |
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Kinder- und Jugendhospiz |
Pflegegeld ruht bei stationärer Versorgung. |
Pflegegeld wird die ersten 8 Wochen weitergezahlt; keine Anrechnung von Pflegegeld und bestimmten Kurzzeitpflegeleistungen auf den Hospizzuschuss. |
Finanzielle Entlastung betroffener Familien. |
▲ Verbesserung |
2027 |
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7. Anpassung der Leistungsbeträge (Dynamisierung) |
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Leistungserhöhung |
Gesetzlich vorgesehen: Anpassung zum 1.1.2028 nach kumulierter Preisentwicklung (§ 30 SGB XI). |
Anpassung 2028 entfällt. Ab 1.1.2029 jährliche Anpassung nach geometrischem Mittel der Kerninflation der letzten 3 Jahre, begrenzt durch Lohnentwicklung. |
Keine Erhöhung 2028 und keine Nachholung. Einsparung allein 2028 ca. 4,7 Mrd. €. Realer Wertverlust der Leistungen, für Heimbewohner ggf. höhere Eigenanteile. |
▼ Verschlechterung |
2028 / 2029 |
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8. Pflegende Angehörige (soziale Absicherung) |
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Rentenbeiträge für Pflegepersonen |
Rentenbeiträge durch Pflegekasse, auch neben Altersrente (z. B. Teilrente). |
Grundsätzlich unverändert. Bei Bezug einer Altersrente nur noch bis Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. |
Allgemeine Kürzung (Referentenentwurf) vom Tisch. Betroffen nur Gestaltungen mit Teilrente nach Regelaltersgrenze; erworbene Ansprüche bleiben. |
◆ Umbau / gemischt |
2027 |
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9. Beiträge und Finanzierung |
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Allgemeiner Beitragssatz |
3,6 % |
3,6 % (stabil) |
Keine Erhöhung. |
● unverändert |
– |
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Kinderlosenzuschlag |
0,6 Punkte (gesamt 4,2 %) |
0,9 Punkte (gesamt 4,5 %) |
Bei 3.000 € brutto ca. 9 €/Monat mehr. Größter Finanzierungsbeitrag (ca. 3,3 Mrd. €). |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Beitragsbemessungsgrenze |
Bisherige BBG. |
Anhebung um 300 €/Monat (analog GKV). |
Gutverdiener zahlen mehr. |
▼ Verschlechterung |
1.1.2027 |
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Familienversicherte Ehe-/Lebenspartner |
Beitragsfrei mitversichert. |
Zuschlag 0,52 Beitragssatzpunkte für das Mitglied. Ausnahmen u. a. häuslich pflegende Partner (PG ≥ 2, ≥ 10 Std./Woche an ≥ 2 Tagen) und Eltern behinderter Kinder. |
Neue Belastung für Alleinverdiener-Haushalte. |
▼ Verschlechterung |
2028 |
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Minijobs |
Keine Pflegeversicherungsbeiträge. |
Arbeitgeber zahlen Pflegeversicherungsbeiträge; Minijobber selbst nicht. |
Keine direkte Belastung der Minijobber. |
◆ Umbau / gemischt |
2028 |
Teil B: Was wurde gegenüber dem ursprünglichen Entwurf geändert?
Der Referentenentwurf vom Juni 2026 enthielt weitergehende Kürzungen. Im Kabinettsbeschluss wurden folgende Punkte verändert:
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Punkt |
Referentenentwurf (Juni 2026) |
Kabinettsbeschluss (30.9.2026) |
Bewertung ggü. Erstentwurf |
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Pflegegeld zu Beginn |
Halbierung in den ersten 3 Monaten nach Ersteinstufung (PG 2/3) |
Gestrichen – volles Pflegegeld ab Beginn |
▲ entschärft |
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Rentenbeiträge Pflegepersonen |
Allgemeine Kürzung |
Gestrichen – nur Einschränkung bei Altersrentnern ab Regelaltersgrenze |
▲ entschärft |
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Heimzuschläge (§ 43c) |
Längere Wartezeiten bis zu höheren Zuschlägen |
Gestrichen – bleibt wie heute |
▲ entschärft |
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Überbrückungsbudget |
Für PG 2/3 niedriger (ca. 1.855 €) |
Einheitlich 2.285 € für PG 2–5 (+430 € für PG 2/3) |
▲ entschärft |
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Pflegebegleitung |
Früherer Start geplant |
Start erst 1.1.2029; bisherige Pflegeberatung bis Ende 2028 |
◆ verschoben |
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Videoberatung § 37 Abs. 3 |
Bis 31.3.2027 |
Verlängert bis 31.12.2028 |
▲ entschärft |
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Entlastungsbetrag PG 1 |
Vollständige Streichung |
Unverändert: vollständige Streichung |
▼ unverändert hart |
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Pflegedeckel / Beteiligung PKV (SPD) |
Nicht enthalten |
Nicht enthalten – Pflegestrukturkommission soll bis Ende Jan. 2027 Vorschläge machen; 2. Reformstufe für Juli 2027 geplant |
● offen / vertagt |
Was Betroffene jetzt tun sollten
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Bei bestehendem oder gestiegenem Hilfebedarf: Erst- oder Höherstufungsantrag möglichst noch 2026 stellen (Recht zum Antragszeitpunkt maßgeblich) und Eingangsbestätigung anfordern.
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Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag 2026 noch nutzen; angesparte Beträge prüfen.
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Pflegegrad 2 bis 5: Verhinderungs- und Kurzzeitpflegebudget 2026 möglichst ausschöpfen; ab 2027 Pflegegeld für Vertretung und Verbrauchsmaterial einplanen.
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Veränderungen des Hilfebedarfs dokumentieren (Pflegetagebuch) und Beratung durch Pflegestützpunkt oder Pflegekasse nutzen.
Quellen: Kabinettsentwurf PNOG und Begründung (Bundesministerium für Gesundheit, 30.09.2026); pflege-dschungel.de (30.09.2026); buergergeld.org (01.10.2026); beck-aktuell (30.09.2026); evangelisch.de (30.09.2026). Beträge „Bisher“ nach geltendem SGB XI, Stand 2026.

