GESUNDHEITSPOLITIK KOMPAKT
Digitalisierung beim Arzt: Was ändert sich für Sie als Patientin oder Patient?
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) treibt die Digitalisierung des Gesundheitswesens spürbar voran. Krankschreibung, Überweisung, Patientenakte und Terminvergabe sollen digitaler und stärker miteinander verzahnt werden. Was gut gemeint klingt, wirft aber auch wichtige Fragen auf – vor allem, wenn es um Ihren persönlichen Arzttermin geht. Diese Übersicht erklärt die wichtigsten Punkte in einfachen Worten.
1. Die elektronische Krankschreibung (eAU)
Wenn Sie krank sind, stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Krankschreibung heute schon digital aus. Ihre Krankenkasse leitet die Information automatisch an Ihren Arbeitgeber weiter – der gelbe Zettel auf Papier ist für gesetzlich Versicherte weitgehend Geschichte.
Neu diskutiert wird gerade: Die Bundesregierung plant, dass Sie Ihrem Arbeitgeber schon ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen müssen (bisher erst ab dem 4. Tag). Die telefonische Krankschreibung soll komplett abgeschafft werden.
Wichtig zu wissen:
• Für Privatversicherte läuft die Krankschreibung weiterhin auf Papier.
• Studien zeigen: Nicht die telefonische Krankschreibung hat den Krankenstand erhöht, sondern vor allem die bessere digitale Erfassung selbst.
2. Die elektronische Überweisung
Überweisungen zum Facharzt sollen künftig ebenfalls komplett digital laufen, statt auf Papier. Dieser Schritt wird sowohl von Ärzteverbänden als auch von den Krankenkassen unterstützt und gilt als technisch vergleichsweise unstrittig.
3. Die elektronische Patientenakte (ePA) wird ausgebaut
Die ePA ist die digitale Akte, in der Befunde, Arztbriefe und Medikamente gespeichert werden. Seit 2025 haben fast alle gesetzlich Versicherten automatisch eine solche Akte – außer sie haben aktiv widersprochen.
Ministerin Warken will die ePA zum „zentralen Dreh- und Angelpunkt“ Ihrer Behandlung machen. Künftig sollen darüber auch eine Ersteinschätzung Ihrer Beschwerden, die Terminbuchung und – über ein nationales Forschungsdatenzentrum – die Nutzung Ihrer Daten für Forschung und Industrie laufen.
Was bedeutet ein Widerspruch (Opt-out) gegen die ePA für Sie?
Sie können der ePA jederzeit ganz oder teilweise widersprechen – ein Grundrecht, das ausdrücklich bestehen bleibt. Wer dies aus Datenschutzgründen tut, verliert dadurch aber möglicherweise den Zugang zu Zusatzfunktionen, die künftig an die ePA-App gekoppelt werden sollen: etwa die digitale Ersteinschätzung, die App-gestützte Terminvermittlung oder Erinnerungen an Vorsorgetermine. Im Ergebnis entsteht eine Zwei-Klassen-Situation: Wer aus guten Gründen widerspricht, wird nicht formal bestraft, aber faktisch schlechter erreicht und organisatorisch benachteiligt. Das untergräbt den Sinn eines echten Widerspruchsrechts, das ja gerade ohne Nachteile möglich sein soll.
4. Der wichtigste Punkt für Sie: Die Terminvergabe
Bisher gilt: Ihre Arztpraxis entscheidet freiwillig, welche freien Termine sie an die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (die bekannte Nummer 116117) meldet. Der Praxiskalender bleibt in der Hand Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes.
Neu geplant ist, dass die Terminvergabe direkt in die ePA-App integriert wird – verbunden mit einer automatisierten Ersteinschätzung Ihrer Beschwerden. Das bedeutet: Ein digitales System außerhalb der Praxis soll künftig mitbestimmen, wann, wie dringend und bei wem Sie einen Termin bekommen.
Übersicht: Bisher und geplant
Thema
Bisher
Geplant / neu
Krankschreibung (eAU)
Arzt meldet Krankschreibung elektronisch an die Krankenkasse, Arbeitgeber ruft sie ab.
Attestpflicht soll schon ab dem 1. Krankheitstag gelten; telefonische Krankschreibung soll wegfallen.
Überweisung
Meist noch Papier oder PVS-intern.
Elektronische Überweisung wird bundesweit ausgerollt – Zustimmung von Ärzteschaft und Kassen.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Digitale Ablage für Befunde, Arztbriefe, Medikationsplan.
Soll zur zentralen „Gesundheitsplattform“ ausgebaut werden: Ersteinschätzung, Terminvergabe, Forschungsdatenanbindung.
Terminvergabe
Praxis meldet freiwillig freie Termine an die Terminservicestelle (116117) der KV.
Terminvergabe soll direkt in die ePA-App integriert werden, inkl. automatischer Ersteinschätzung.
Kritische Würdigung: Was bedeutet das konkret für Sie?
Ihr individueller Terminwunsch könnte an Gewicht verlieren
Wenn nicht mehr Ihre vertraute Praxis, sondern ein zentrales System entscheidet, welcher Termin für Sie als passend gilt, sinkt der Einfluss darauf, wen Sie behandeln lassen möchten und wann genau. Eine automatisierte Ersteinschätzung kann nicht dasselbe leisten wie das persönliche Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, die oder der Sie und Ihre Vorgeschichte kennt.
Besonders betroffen: Schwangere und Tumorpatientinnen
Besonders sensibel wird die externe Terminsteuerung dort, wo Termine keine austauschbare Routine sind, sondern einem engen, medizinisch vorgegebenen Zeitfenster folgen:
• Schwangere: Die Vorsorgeuntersuchungen im Mutterschutz folgen einem festen, medizinisch begründeten Rhythmus. Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt kennt Ihren Schwangerschaftsverlauf und kann kurzfristig genau den Termin einschieben, der jetzt nötig ist. Eine externe, algorithmisch gesteuerte Terminstelle kennt diesen individuellen Verlauf nicht und könnte Ihnen einen späteren oder unpassenden Termin zuweisen, obwohl in Ihrer Praxis eigentlich ein passender Slot vorgesehen wäre.
• Tumorpatientinnen und -patienten: Nach einer Krebsdiagnose zählt oft jeder Tag. Die betreuende Praxis reserviert dafür häufig kurzfristig eigene Termine außerhalb des regulären Kalenders. Wird die Steuerung an eine externe Stelle mit standardisierter Ersteinschätzung ausgelagert, besteht die Gefahr, dass diese dringende Behandlungskontinuität nicht erkennt und Termine nach einem allgemeinen Dringlichkeitsschema statt nach der individuellen Krankengeschichte vergibt.
In beiden Fällen gilt: Je weiter die Terminhoheit von der behandelnden Praxis wegverlagert wird, desto größer wird das Risiko, dass medizinisch notwendige, individuelle Terminwünsche einem starren, externen Verfahren zum Opfer fallen. Für reine Routinetermine mag eine zentrale Steuerung vertretbar sein – bei Schwangerschaftsvorsorge und onkologischer Nachsorge braucht es aus fachlicher Sicht zwingend weiterhin ein Vorrangrecht der behandelnden Praxis.
Wer entscheidet künftig über Ihren Arzttermin?
Aktuell ist klar geregelt, wer verantwortlich ist: Ihre Praxis. Bei einer Kopplung an die ePA-App würde diese Verantwortung teilweise auf eine technische Plattform verlagert, die von der Gematik – einer Einrichtung, an der auch das Gesundheitsministerium selbst beteiligt ist – gesteuert wird. Verbraucherschützer (u. a. der Verbraucherzentrale Bundesverband) warnen bereits, dass eine enge Verknüpfung von Terminvergabe und ePA einen indirekten Druck erzeugen könnte, die ePA zu nutzen – wer nicht mitmacht, könnte es schwerer haben, zeitnah einen Termin zu bekommen.
Freie Arztwahl und die Unabhängigkeit Ihrer Praxis
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist der eigene Terminkalender ein zentrales Element ihrer freiberuflichen, selbstständigen Praxisführung. Wandert die Steuerungshoheit über Termine zu einer externen, zentral gesteuerten Plattform, verschiebt sich Macht von der Praxis vor Ort zu einer bundesweiten Institution. Das betrifft nicht nur die Ärzteschaft – es betrifft auch Sie: Je zentraler gesteuert wird, wer wann behandelt wird, desto weniger bleibt der persönliche, vertrauensbasierte Kontakt zwischen Ihnen und Ihrer Praxis der Ausgangspunkt der Versorgung.
Datenschutz und Widerspruchsrecht
Sie haben grundsätzlich das Recht, der ePA und einzelnen Funktionen zu widersprechen. Kritisch wird es aber, wenn wichtige Alltagsfunktionen – wie eben die Terminvergabe – zunehmend nur noch über die ePA-App laufen. Wer widerspricht, könnte dann faktisch schlechter gestellt sein, obwohl das Widerspruchsrecht formal weiter besteht.
Ihre Daten für Forschung und Industrie – ungeklärte Sicherheitsfragen
Ministerin Warken will deutlich mehr Gesundheitsdaten in Echtzeit an ein nationales Forschungsdatenzentrum (FDZ) übermitteln – nutzbar auch für Pharmaunternehmen. Offiziell sollen die Daten dafür „pseudonymisiert“ werden, das heißt: Ihr Name wird durch einen Code ersetzt.
Sicherheitsforscherinnen und -forscher des Chaos Computer Clubs (CCC) haben wiederholt – zuletzt auf dem Kongress in Hamburg – Sicherheitslücken in der ePA-Architektur aufgezeigt, über die sich in bestimmten technischen Szenarien unberechtigt auf Patientendaten zugreifen ließ. Die Gematik hat die konkret gemeldeten Lücken jeweils geschlossen, betont aber selbst, dass ein vollständig sicherer Betrieb erst mit weiteren technischen Maßnahmen erreicht wird. Grundsätzlicher ist der Einwand von CCC und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die gegen die zentrale Speicherung beim Forschungsdatenzentrum vor dem Berliner Sozialgericht klagen: Ein Pseudonym lässt sich – anders als eine echte Anonymisierung – nicht rückstandsfrei von der Person lösen. Schon ein Arztbrief kann allein durch Diagnose, Behandlungsverlauf und Zeitangaben so spezifisch sein, dass ein Rückschluss auf die konkrete Patientin oder den Patienten möglich bleibt.
Für Sie bedeutet das: Auch wenn Ihre Daten formal „pseudonymisiert“ in die Forschung fließen, ist eine theoretische Re-Identifizierung nach Einschätzung der Kritiker nicht ausgeschlossen – ein Umstand, den die Verantwortlichen bislang nicht ausräumen konnten. Zudem ist gegen die Aufnahme in das Forschungsdatenzentrum bislang kein eigenes Widerspruchsrecht vorgesehen, was Teil der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung ist.
Fazit
Digitalisierung kann Abläufe in der Arztpraxis erleichtern – bei der Überweisung ist das schon heute gut gelungen. Bei der Terminvergabe jedoch besteht die Gefahr, dass Ihr individueller Wunsch nach einem bestimmten Termin bei Ihrer vertrauten Ärztin oder Ihrem vertrauten Arzt zugunsten einer zentral gesteuerten, automatisierten Logik in den Hintergrund tritt – mit besonderem Risiko für Schwangere und Tumorpatientinnen, deren Behandlung kein starres Zeitraster verträgt. Wer der ePA aus Datenschutzgründen widerspricht, sollte dafür keine organisatorischen Nachteile erleiden. Und solange ungeklärt ist, ob Ihre Gesundheitsdaten in der Forschungsnutzung wirklich anonym bleiben, ist Zurückhaltung bei der Datenweitergabe eine nachvollziehbare, legitime Entscheidung. Patientinnen und Patienten sollten diese Entwicklung aufmerksam verfolgen – und darauf achten, dass die freie Wahl von Praxis und Termin auch in einem digitalen Gesundheitswesen erhalten bleibt.
Diese Übersicht ersetzt keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung. Stand: Juli 2026.

